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Steuern & Recht
29. November 2016
Vermittler zwischen Datenschutz und Wettbewerbsrecht

Vermittler zwischen Datenschutz und Wettbewerbsrecht

Der Oberfränkische Vermittlertag am 28.11.2016 in Bayreuth war ein voller Erfolg. Neben den Fachthemen Datenschutz und Wettbewerbsrecht kam auch das Netzwerken nicht zu kurz. Und besonders stolz war man, einen prämierten Jungmakler in den eigenen Reihen begrüßen zu dürfen.

Der Oberfränkische Vermittlertag der IHK Bayreuth kann inzwischen auf eine lange Tradition zurückblicken. Bereits zum siebten Mal haben sich Vermittler aus ganz Oberfranken getroffen um über aktuelle Themen der Versicherungswirtschaft zu diskutieren. In diesem Jahr lag der Schwerpunkt der Veranstaltung auf zwei Rechtsgebieten, die Vermittler in der täglichen Praxis stets vor Augen haben: das Wettbewerbsrecht und der Datenschutz. Als Referenten konnte die IHK Bayreuth den Syndikusanwalt und Mitglied der Geschäftsführung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Peter Breun-Goerke sowie die Leiterin des Referats 3 (unter anderem Versicherungen und Gesundheitswesen) des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht Elisabeth Kraml gewinnen. Weiteres Highlight waren die Glückwünsche an den diesjährigen Drittplatzierten des Jungmakler Awards Matthias Fischer von der Wolfgang Fischer Versicherungsmakler GmbH. Das Unternehmen aus Gesees gehört zum Kammerbezirk der IHK Bayreuth. Entsprechend stolz zeigte man sich, einen Gewinner des renommierten Branchenpreises in den eigenen Reihen zu haben.

Wettbewerbsrecht sind die Spielregeln in der Wirtschaft

Rechtsanwalt Breun-Goerke erläuterte im ersten fachlichen Teil der Veranstaltung anhand zahlreicher Praxisbeispiele die Spielregeln eines lauteren Wettbewerbs. Grundsätzlich benötige man für die Kundenansprache im werblichen Bereich immer eine Einwilligung des Kunden. Dies gelte für das sogenannte Cold Calling (Werbeanrufe) sowie für E-Mail-, Fax- und SMS-Werbung. Wurfsendungen/Briefe seien auch ohne Einwilligung zulässig. Allerdings müsse hier eine persönliche Adressierung vorliegen. Hat der Kunde dem Erhalt von Werbung widersprochen, sei allerdings auch diese Werbeform unzulässig. Weitere Themen waren unter anderem Werbung im Internet (Impressumspflicht), unsachliche Einflussnahme (unter anderem Ansprache von Kindern und kostenpflichtige Servicenummern) und Irreführung (unter anderem Werbung mit „Phantasie-Zertifikaten“ und Kündigung einer Versicherung per Postindentverfahren).

Datenschutz in der Praxis

Im zweiten Teil der Veranstaltung erläuterte Elisabeth Kraml vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht die Grundzüge des Datenschutzrechts. Hier gab es vor allem Antworten auf praktische Fragen wie beispielsweise die Nutzung von WhatsApp bei einer Vermischung von dienstlichen und privaten Kontakten im Adressbuch des Smartphones. Hier riet die Datenschutzexpertin zur Vorsicht. Da Kundendaten vom Messengerdienst durch den Zugriff auf das Adressbuch abgegriffen werden können, sei von einer Nutzung eher abzuraten. Zudem wies Kraml auf die besondere Verantwortung der Versicherungsvermittler in Bezug auf „besondere Daten“ hin. Da oftmals mit Gesundheitsdaten gearbeitet werde, gelte auch für Vermittler – als Mitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft im weiteren Sinne – der § 203 StGB. Daher sei gerade bei einem Vermittlerwechsel (Betriebsübergabe etc.) immer die Einwilligung vom Kunden erforderlich. Die Einräumung einer Widerspruchsfrist reiche hier nicht aus. Weiterer Praxistipp: Vorsicht beim E-Mailversand von Unterlagen mit personenbezogenen Daten. Hier müssen ausreichend Sicherheitsvorkehrungen wie beispielsweise die Einrichtung eines verschlüsselten Versandes getroffen werden. Und wird ein Kontaktformular auf der Website angeboten, reiche eine https-Seite nicht aus. Es müsse auch hier eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleistet werden. (kb)