AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
15. Februar 2019
Online-Vertrieb jedes zweiten Versicherers möglicherweise rechtswidrig

Online-Vertrieb jedes zweiten Versicherers möglicherweise rechtswidrig

Die Versicherer haben enorme Probleme, ihren Online-Vertrieb IDD-konform umzusetzen. Nur wenigen gelingt es, online eine vollständige und rechtskonforme Antragsstrecke bis zum Produktabschluss anzubieten. 50% der Versicherer handeln möglicherweise rechtswidrig, wie eine Studie von 67rockwell zeigt.

Die EU will die Interessen von Kunden im Fernabsatzgeschäft von Versicherungen mit der IDD besser schützen. Die Umsetzung der IDD im Onlinevertrieb gelingt den deutschen Versicherern allerdings nur teilweise. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Studie, die die Managementberatung 67rockwell gemeinsam mit Prof. Dr. Matthias Beenken, Professor für Versicherungswirtschaft an der Fachhochschule Dortmund, und Rechtsanwalt Dr. Maximilian Teichler durchgeführt hat. Etwa 30% der Versicherer handeln beim Online-Vertrieb möglicherweise rechtswidrig, im Kompositbereich sogar jeder zweite.

Beratungsfreie Vermittlung nur bei Beratungsverzicht

Die Konsequenzen eines nicht rechtskonformen Online-Vertriebs gilt es nicht zu unterschätzen, wie Prof. Dr. Matthias Beenken betont: „Versicherer und Vermittler sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie sich unter Umständen serienmäßige Probleme ins Haus holen.“ Deutsches und europäisches Recht würden vor allem in Bezug auf die Frage-, Aufklärungs- und Beratungsanforderungen nicht übereinstimmen.

Das deutsche Recht vermengt Frage- und Beratungspflicht und erlaubt deshalb eine beratungsfreie Vermittlung nur bei Beratungsverzicht, während das europäische Recht eine Vermittlung ohne Beratung zulässt. Das deutsche Recht erweckt den Eindruck, mit einem Beratungsverzicht entfällt auch die Frage- und die Aufklärungspflicht. Diese sind im europäischen Recht jedoch unverzichtbar und werden dort als „Standards für den Vertrieb ohne Beratung“ bezeichnet. Die Standards für den Vertrieb ohne Beratung laut IDD würden sich aber mit einem durchaus vertretbaren Aufwand realisieren lassen, wie der Rechtsanwalt Dr. Maximilian Teichler unterstreicht.

„Beratung und Beratungsverzicht“ als Königsweg der Versicherer

Laut Studie nutzen die Versicherer als „Königsweg“ ein Modell aus “Beratung und Beratungsverzicht”. Demgegenüber steht der von den Vergleichsportalen gewählte Ansatz aus „Beratung ohne Beratungsverzicht“. Beide Modelle verstehen den Begriff „Beratung“ meist nur als Erfüllung der gesetzlichen Fragepflicht und nicht im Sinne der IDD. „Häufig wird durch das Erstellen eines Beratungsprotokolls über die eigentlich fehlende Beratung hinweggetäuscht“, erklärt Braasch.

Onlinevertrieb im Bereich Komposit

Mehr als 80% der 72 untersuchten Versicherer im Bereich Komposit (davon 28 Kraftfahrt-, 15 Reise- und 29 Hausratversicherer) bieten Online-Produkte an. Bei rund 40% dieser Produkte ist kein Online-Abschluss möglich. Von den Versicherern mit der Möglichkeit zum Online-Abschluss vertreiben rund ein Viertel (19) die Produkte ohne Beratung, wobei 20% (also etwa 14 Anbieter) einen Beratungsverzicht verlangen.

„Es ist ausgesprochen bedenklich, dass es trotz erheblicher Investitionen in die Digitalisierung nur wenige deutsche Versicherer schaffen, ihren Kunden online eine vollständige und rechtskonforme Antragsstrecke bis zum Produktabschluss anzubieten“, so das Fazit von Tim Braasch, Leiter der Studie und Geschäftsführender Gesellschafter von 67rockwell. (tk)

Lesen Sie dazu auch einen Beitrag von Prof. Dr. Matthias Beenken in der AssCompact 02/2019:

Haftungsfalle: Beratungsverzicht im Online-Vertrieb