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Steuern & Recht
10. August 2016
Patientenverfügung: „Keine lebensverlängernden Maßnahmen“ zu unkonkret

Patientenverfügung: „Keine lebensverlängernden Maßnahmen“ zu unkonkret

Patientenverfügungen sind ein sensibles Thema. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu nun einen wichtigen Beschluss gefasst. Demnach müssen die Verfügungen klar und präzise formuliert sein. Allgemeine Sätze wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ reichen nicht aus.

Die Bundesbürger sollten nach einem aktuellen Beschluss des BGH einen genaueren Blick auf ihre Patientenverfügungen werfen. Die Richter urteilten, dass die Formulierungen genau und konkret sein müssen. Die Verfügungen haben demnach nur dann eine bindende Wirkung für Dritte, wenn sie einzelne ärztliche Maßnahmen oder auch Krankheiten und Behandlungssituationen klar benennen oder klar genug beschrieben. Dass „lebenserhaltende Maßnahmen“ nicht gewünscht seien, reicht nach Ansicht der Karlsruher Richter hingegen nicht aus.

Streit um Magensonde

Hintergrund des Urteils ist ein Streit dreier Töchter über den Umgang mit ihrer pflegebedürftigen Mutter, die seit einem Hirnschlag über eine Magensonde ernährt und nicht mehr sprechen kann. Sie hatte einer ihrer Töchter eine Vollmacht für den Fall eines schweren Gehirnschadens erteilt in der sie sie sich gegen „lebensverlängernde Maßnahmen“ ausgesprochen hatte. Die Töchter waren sich allerdings uneinig, ob das dem Ausschluss der künstlichen Ernährung beinhaltet.

Kein Sterbewunsch ableitbar

Die BGH-Richter sind der Auffassung, dass sich aus den Verfügungen kein Sterbewunsch ableiten lässt. Gefragt sei nun das baden-württembergische Landgericht in Mosbach. Es müsse nun prüfen, ob die Patientin Aussagen getätigt hat, die auf einen solchen Wunsch hindeuten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2016, Az.: XII ZB 61/16