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Steuern & Recht
25. Februar 2019
PKV: Was das Urteil zur Tarifwechselberatung bedeutet

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PKV: Was das Urteil zur Tarifwechselberatung bedeutet

Vereinbarung zum Tarifwechsel stellt Maklervertrag dar

Der BGH folgte den Ausführungen des Berufungsgerichts und entschied, dass die Klage begründet ist:

  • Die getroffene Vereinbarung stellt einen Versicherungsmaklervertrag im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG dar.
  • Dieser Versicherungsmaklervertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig.

In seinen Entscheidungsgründen nahm das Gericht zunächst Bezug auf § 59 Abs. 3 S. 1 VVG. Danach ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.

Der BGH erläuterte, dass diese Bestimmung der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung dient. Nach dieser Richtlinie ist Versicherungsvermittler jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Versicherungsvermittlung ist danach das Anbieten, Vorschlagen und Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall.

Nach Ansicht des BGH hatte das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Klägerin gemäß der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung als Versicherungsmaklerin tätig werden sollte und tätig geworden ist. Da die Klägerin dem Kunden den Wechsel in einen anderen Tarif seines privaten Krankenversicherers empfohlen hatte, hat sie damit nicht nur „die Möglichkeit zum Abschluss eines Versicherungsvertrags namhaft gemacht“ (was keine Versicherungsvermittlung darstellen würde), sondern sie hat für den beklagten Kunden „ein konkretes Angebot zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags eingeholt“.

  • Fehlende Befugnis zur Abgabe von Vertragserklärungen steht der Einordnung als Maklerin nicht entgegen.
  • Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags ist keine Voraussetzung.

Das Gericht führte weiter aus, dass die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers zwar die Einholung des Angebots eines Versicherers zum Abschluss eines Versicherungsvertrags durch den Makler voraussetzt, nicht aber auch dessen Abschluss durch eine Vertragserklärung des Versicherungsmaklers. Zu folgern sei dies aus der Formulierung des § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG „die Vermittlung oder den Abschluss“. Wiederrum unter Bezugnahme auf die oben genannte Richtlinie stellte der BGH klar, dass dem Begriff der Versicherungsvermittlung neben dem Abschließen von Versicherungsverträgen auch darauf abzielende Vorbereitungsarbeiten unterfallen.

 
Ein Artikel von
Angelika Römhild