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25. Mai 2016
Probleme mit verschachtelten Versicherungsverhältnissen

Probleme mit verschachtelten Versicherungsverhältnissen

Wer eine Reise bucht, kauft oft direkt eine Versicherung mit. Das gilt auch beim Erwerb eines Handys oder bei der Pacht eines Kleingartens. In dem entsprechenden Vertragsverhältnis gibt es dann einen Versicherer, einen Versicherungsnehmer und eine versicherte Person. Das stiftet laut Versicherungsombudsmann Verwirrung bei den Verbrauchern.

Im vergangenen Jahr liefen beim Versicherungsombudsmann vermehrt Beschwerden in Bezug auf komplizierte Dreieckskonstruktionen auf. Es handelt sich dabei um Versicherungen „für fremde Rechnung“ (§ 43 VVG), die in Verbindung mit Geschäften des täglichen Lebens standen, wie zum Beispiel beim Kauf von Handys, bei der Buchung von Reisen oder bei Darlehensaufnahmen. Viele Kunden erkennen allerdings oft die rechtliche Konstruktion solcher Vertragsgestaltungen nicht, was im Nachhinein oft zu Beschwerden führt.

Bei diesen verschachtelten Versicherungsverhältnissen wird der Vermittler des Versicherungsvertrages als Dritter einbezogen und erhält die Stellung des Versicherungsnehmers. Dem Verbraucher kommt dann nur die Rolle der versicherten Person zu. Zwischen den Beteiligten sei dann oftmals unklar, wem welche Rechte bzw. Pflichten zukämen, erklärt der Ombudsmann Prof. Dr. Günter Hirsch. Für Verbraucher würden sich aus seiner Stellung als „versicherte Person“ Nachteile ergeben, auch wenn sich Versicherer bei diesen Beschwerden in der Regel kundenfreundlich verhielten. Der Schlichter würde es begrüßen, wenn derartige Vertragskonstruktionen nur sehr zurückhaltend eingesetzt oder verbraucherfreundlich ausgestaltet würden.

Beispiele aus der Praxis des Ombudsmanns

Der gerade veröffentlichte Jahresbericht der Ombudsstelle zeigt einige Beispiele auf: Demnach lag etwa einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle eine Handyversicherung zugrunde, bei der eine GmbH zugleich Vermittler und Versicherungsnehmer war. Gleichwohl wurde in den Stellungnahmen des Versicherers durchgängig der Handybesitzer, also der Versicherte, irrig als Versicherungsnehmer bezeichnet. Ihm wurde ein „Versicherungszertifikat“ ausgehändigt, dessen rechtliche Qualität als Versicherungsschein unklar war. Beigefügt waren Allgemeine Versicherungsbedingungen, für die ersichtlich nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer (= Vermittler) verantwortlich zeichnete.

In einem anderen Fall hatte ein Landesverband der Gartenfreunde als Versicherungsnehmer für die Mitglieder seiner Kreisverbände einen Rahmenvertrag über „Laubenversicherungen“ abgeschlossen. Im Beitritt des Laubenbesitzers zu dieser Versicherung wurde dieser zu Unrecht als „Versicherungsnehmer“ bezeichnet, in den ihm ausgehändigten Versicherungsbedingungen war die Rede von Pflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, die aber eindeutig auf den Versicherten abstellten. Ähnliche Probleme traten auch bei Gruppen-Reiseschutzversicherungen und Restschuldversicherungen, die Banken als Darlehensgeber abschlossen, auf.

Der Verbraucher ist das schwächste Glied

Die Verwirrung, wer welche Rechte und Pflichten in einem solchen Vertragsverhältnis hat, ist folglich groß. Die Kunden sind in diesen mehrgliedrigen Vertragskonstruktionen in der Regel das schwächste Glied, heißt es im Bericht des Ombudsmanns. Sie würden den Versicherungsschutz bezahlen, erhielten jedoch als versicherte Person keine klare Rechtsstellung, zum Teil werde ihnen sogar der gesetzlich vorgesehene, jedoch abdingbare Anspruch auf Geltendmachung der Leistung entzogen. Der Ombudsmann fordert deshalb mehr Transparenz für diese Art der Versicherungsgeschäfte und mehr Rechte für die Verbraucher hinsichtlich der Geltendmachung von Leistungsansprüchen. (bh)