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Steuern & Recht
1. Oktober 2018
Prospekthaftung: Vermittler müssen auf Aktualität der Informationen achten

Prospekthaftung: Vermittler müssen auf Aktualität der Informationen achten

Bis zum Abschluss der Zeichnung eines Fonds muss sichergestellt sein, dass der Prospekt aktuell ist. Es liegt in der Pflicht des Vermittlers, dem Anleger Änderungen mitzuteilen. Ansonsten haben diese Anspruch aus Prospekthaftung.

Übermittelt eine Bank oder ein Emissionshaus ihren Kunden einen Prospekt zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, besteht eine „permanente Aktualisierungspflicht“ hinsichtlich der Angaben in dem Prospekt. Dies hat ein Urteil des LG Hamburg aktuell festgestellt.

Immobilienfonds: Prospekt ist die wesentliche Entscheidungsgrundlage

Im vorliegenden Fall wurde eine Bank als Vermittlerin eines geschlossenen Immobilienfonds wegen unzutreffender Angaben in dem von ihr übersandten Prospekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Zu Recht, urteilte die Kammer. Die Bank müsse grundsätzlich gewährleisten, dass die im Prospekt gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Dies erfasst auch die Aktualität der Angaben. Ändern sich diese, ist die Bank verpflichtet, ihrem Kunden die Änderungen mitzuteilen, da der Prospekt regelmäßig die wesentliche Entscheidungsgrundlage für eine Investmententscheidung darstelle. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Sie habe ein ihr bekanntes, später erstelltes Bewertungsgutachten bezüglich der Immobilie nicht berücksichtigt und ihrem Kunden nicht mitgeteilt. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch aus Prospekthaftung zu.

Vermittler müssen Informationen bis Abschluss der Zeichnung kontrollieren

Daniel Pahl, Rechtsanwalt in der Kanzlei bethge I immobilienanwälte sagt: „Initiatoren und Vermittler müssen (…) nicht nur bei der Erstellung, sondern bis zum Abschluss der Zeichnung durch den Anleger auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen besonderen Wert legen. Ändern sich wesentliche Umstände zwischen Übermittlung des Prospekts an den Anleger und dem Abschluss der Anlage, sollten diese den zukünftigen Anlegern mitgeteilt werden, um Schadensersatzforderungen vorzubeugen.“ (tos)

LG Hamburg, Urteil vom 16.3.2018, Az.: 330 O 591/15