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Steuern & Recht
7. April 2016
Prozesskosten um Schmerzensgeld steuerlich nicht absetzbar

Prozesskosten um Schmerzensgeld steuerlich nicht absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnliche Belastungen sind. Eine steuerliche Geltendmachung ist damit nicht möglich.

Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit die Steuerermäßigung gemäß § 33 EStG versagt.

Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht absetzbar

Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der BFH im Jahr 2015 zurückgekehrt ist (BFH-Urteil vom 18.06.2015, Az.: VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800), können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zwar könne sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht nach Ansicht des obersten deutschen Finanzgerichts für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 EStG sei auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat. Zivilprozesskosten seien folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden.

Ist der Steuerpflichtige „gezwungen“, den Prozess zu führen?

Hierzu gehören nach Ansicht de BFH Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gelte insbesondere, wenn – wie im Urteilsfall – Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozesskosten seien vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen sei, einen Zivilprozess zu führen. (kb)

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2015, Az.: VI R 7/14