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Steuern & Recht
3. Juni 2015
Rückgriff des Gebäudeversicherers auf Arbeitnehmer?

Rückgriff des Gebäudeversicherers auf Arbeitnehmer?

Ein Gebäudeversicherer, der für die Kosten der Schadensbeseitigung nach einem Brand aufgekommen ist, kann keinen Rückgriff gegen die Arbeitnehmerin eines in dem Gebäude ansässigen gewerblichen Mieters nehmen, auch wenn diese den Brand in der Teeküche außerhalb der Arbeitszeit fahrlässig verursacht hat. Die Begründung: Die Arbeitnehmerin ist in den zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer vereinbarten Regressverzicht einbezogen.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Klägerin ist der Gebäudeversicherer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes. Im Erdgeschoss befand sich die Verwaltung der Eigentümerin, im ersten Stock waren gewerbliche Räume vermietet. Zu den vermieteten Räumen gehörte eine Teeküche, in der sich auf einem Cerankochfeld abgestellt zwei Kaffeemaschinen befanden. Die Beklagte arbeitete jeweils am Vormittag für die Eigentümerin des Gebäudes und am Nachmittag für den Mieter. Sie erledigte die Büroarbeiten. In den frühen Morgenstunden kochte sie sich vor Beginn der Büroarbeiten für die Gebäudeeigentümerin in der Teeküche im ersten Stock einen Kaffee mit einer der Kaffeemaschinen und rauchte eine Zigarette, was dort gestattet war. Später wurde eine Rauchentwicklung bemerkt. Die Feuerwehr, die den Brand in der Teeküche löschte, meldete ein eingeschaltetes Kochfeld. Der klagende Versicherer verlangte von der Arbeitnehmerin die Erstattung der aufgewendeten Kosten für die Brandschadensbeseitigung mit der Begründung, dass diese das Kochfeld angeschaltet habe und hierdurch die auf dem Kochfeld abgestellte Kaffeemaschine in Brand geraten sei. Die Arbeitnehmerin verteidigte sich unter anderem damit, dass ein Kurzschluss in der Elektroinstallation die Brandursache gewesen sei.

Regressverzicht zugunsten der Arbeitnehmerin

Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) könne der klagende Gebäudeversicherer seine Regressansprüche gegenüber der Arbeitnehmerin nicht durchsetzen, weil zu deren Gunsten ein Regressverzicht greife. Zwar sei es so, dass der Brandschaden auf ein Verhalten der Arbeitnehmerin zurückgehe. Die im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Umstände des Brandes, nach denen ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Nutzung der Teeküche durch die Arbeitnehmerin besteht, niemand anderes diese Teeküche in dieser Zeit genutzt hat und im Verlaufe der Löscharbeiten von den Feuerwehrleuten vor Ort ein eingeschaltetes Kochfeld gemeldet wurde, lassen nur den Schluss zu, dass der Brand durch die Arbeitnehmerin und eine von ihr in der Teeküche ausgeführte Handlung zurückzuführen ist. Alternative Ursachen, die nur zufällig zu diesem Zeitpunkt den Brand verursacht haben, seien zwar nicht ausgeschlossen, bleiben aber theoretisch.

Zeitpunkt des Brands spielt keine Rolle

Aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags, der zwischen Eigentümer und Versicherer geschlossen ist, ergebe sich, dass dieser nicht nur einen Regressverzicht zugunsten des Mieters enthält, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, sondern auch zugunsten von Personen, die dem Mieter nahestehen. Hierzu gehörte nach Ansicht des OLG die Beklagte: „Sie befand sich im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeiten in den Räumen, die von ihrem Arbeitgeber angemietet waren. Das Kaffeetrinken in den Räumen diente offenbar ihrer Vorbereitung vor dem beginnenden Arbeitstag, ähnlich wie ein eventuell erforderliches Umziehen für die Arbeit. Sie besaß einen Schlüssel für die Mieträume, in denen der Brand ausgebrochen war und konnte sich in den Räumen unabhängig von der Anwesenheit des Mieters, ihres Arbeitgebers, aufhalten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Brand während der vormittäglichen Arbeitszeit beim Gebäudeeigentümer oder unmittelbar davor oder während der nachmittäglichen Arbeitszeit beim Mieter verursacht wurde.“ (kb)

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2015, Az.: 16 U 58/14