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Steuern & Recht
22. September 2017
Rücktritt vom Erbvertrag aufgrund Verfehlungen

Rücktritt vom Erbvertrag aufgrund Verfehlungen

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Rücktritt vom Erbvertrag zulässig? In einem Streitfall darüber hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheiden.

Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur wirksam, wenn es nachweislich zu Verfehlungen gekommen ist, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden. Im betreffenden Sachverhalt haben sich die Ehepartner 53 Jahre vor dem Tod des Ehemanns in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Rund ein halbes Jahr vor seinem Tod trat der Erblasser von diesem Vertrag zurück und setzte die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein. Die Ehefrau und die Kinder haben bei Gericht jeweils die Erteilung eines Erbscheins beantragt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln

Das Gericht sprach der Ehefrau den Erbschein zu. Im Erbvertrag war kein Rücktrittsvorbehalt vereinbart, sodass nur ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten nach § 2294 BGB in Betracht kommt. Dazu zählt beispielsweise ein Verbrechen gegen den Ehegatten. Ein solches lag hier nicht vor. Die Ehefrau habe im Anschluss an den Vortrag der Kinder rund 19.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben und somit ihre Kosten beglichen und zudem einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von 2.000 Euro zu ihren Gunsten eingerichtet. Allein das begründet allerdings keinen Vermögensdelikt, wie beispielsweise Untreue gemäß § 266 StGB zum Nachteil des Ehemanns. Hierfür muss eine konkrete Kenntnis der im Innenverhältnis zu Grunde liegenden Absprachen und Verträge gegeben sein. Die Ehefrau hat ganz im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis und ihrer Vollmachten gehandelt, sodass keine Straftat vorliegt. (kk)

OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2017, Az.: 2 Wx 147/17