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1. Dezember 2016
Weihnachtsmarktbesuch mit Tücken

Weihnachtsmarktbesuch mit Tücken

Der Advent ist da, Weihnachten steht vor der Tür und überall öffnen Weihnachtsmärkte ihre Tore. Doch neben besinnlicher Atmosphäre gibt es dort auch rechtliche Stolpersteine. Marcus Rensing, Rechtsanwalt der Kanzlei Schirneker-Reineke & Rensing und Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, erklärt, worauf man achten sollte.

Pfand oder Kauf – der Glühweinbecher

Für die meisten Besucher darf beim Besuch des Weihnachtsmarktes eine Tasse Glühwein nicht fehlen. Doch behalten darf man den Becher nicht – auch dann nicht, wenn man Pfand dafür gezahlt hat. Rechtsanwalt Marcus Rensing betont: „Hier herrscht leider ein Irrglaube. Eine Pfandzahlung ist nicht das Gleiche wie ein Kaufgeschäft. Der Becher gehört weiterhin dem Wirt. Natürlich wird dieses Vergehen selten geahndet. Dennoch sollten sich Weihnachtsmarkt-Besucher lieber für ein käuflich erwerbbares Souvenir entscheiden.“ Das Pfand dient lediglich dazu, dass die Tasse unbeschadet ihren Weg zurück findet. Wer den Becher einsteckt, macht sich also rechtlich gesehen strafbar. Einige Budenbesitzer haben jedoch inzwischen reagiert und bieten ihre Glühweinbecher auch zum Verkauf an.

Alkohol für Kinder und Jugendliche

Wenn auch Jugendliche am Glühwein nippen wollen, ist das ab einem gewissen Alter kein Problem. „Laut Gesetz dürfen sich Kinder ab 14 Jahren einen Becher Glühwein oder Punsch genehmigen – allerdings nur mit dem Einverständnis und in Gegenwart der Eltern“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Marcus Rensing. Ansonsten liegt die Altersgrenze, wie bei Bier und Wein, bei 16 Jahren. Sobald ein „Schuss“ im Getränk ist, müssen die Weihnachtsmarkt-Besucher mindestens 18 Jahre alt sein.

Umtausch von Weihnachtsmarkt-Käufen

Weihnachtsmärkte werden gerne zum Geschenkekauf genutzt. Doch sollte ein Mangel auftreten, gibt es Folgendes zu beachten: „Verkäufer auf dem Weihnachtsmarkt sind ganz normale Gewerbetreibende und müssen daher eine Gewährleistung von zwei Jahren bieten“, erläutert Rechtsanwalt Marcus Rensing. Ein Umtauschrecht besteht allerdings nur, wenn auch wirklich ein Mangel vorliegt. Gefällt einem Beschenkten sein Geschenk nicht, ist das kein ausreichender Grund für einen Umtausch. Im Gegensatz zu regulären Geschäften haben die mobilen Buden den Nachteil, dass sie spätestens nach Heiligabend verschwunden sind. Der Rechtsexperte empfiehlt: „Deshalb ist es ratsam, sich beim Kauf auf dem Weihnachtsmarkt den Namen des Budenbetreibers zu notieren. Jeder Händler ist verpflichtet, ein Schild mit den Kontaktdaten gut sichtbar an seinem Stand anzubringen.“

Sturz mit Folgen

Der Bummel über den Weihnachtsmarkt wurde bereits für viele Besucher zur Stolper- oder Rutschfalle. Nasse oder schneebedeckte Böden, ungesicherte Kabel oder rutschige Matten bieten die besten Voraussetzungen für einen Sturz. Die Haftung muss von Fall zu Fall geklärt werden. „Häufig haben Geschädigte hier erhebliche Beweisschwierigkeiten. Wer einen Weihnachtsmarkt besucht, kennt die Gefahren, die durch herumliegende Leitungen oder glatte Untergründe bestehen“, erklärt der Rechtsexperte. „Der Weihnachtsmarkt-Besucher muss nachweisen, dass nicht seine eigene Unachtsamkeit, sondern zum Beispiel ein ungesichertes Kabel für den Sturz verantwortlich war. Dann kann er dies selbstverständlich beim Betreiber beanstanden.“ Je nachdem, was zu Schaden gekommen ist – der Wintermantel, das Smartphone oder gar der Knöchel –, variieren auch die Ansprüche. (sts)