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11/2014
21. November 2014
Rechtsfragen zur Vergütung der Finanzanlagenvermittler

Rechtsfragen zur Vergütung der Finanzanlagenvermittler

Im vergangenen Jahr hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz – HAnlBG) verabschiedet. Seit dem 01.08.2014 gibt es nun für den Bereich der sogenannten Finanzanlagen das neue Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters.

Zeitgleich ist eine ­Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft getreten. Branchenvertreter propagieren schon „neue Vergütungsmodelle für Finanzmakler“. Ein Überblick.

Das Honoraranlageberatungsgesetz geht auf ein Eckpunktepapier des Bundesverbraucherministeriums von Juli 2011 ­zurück. Dort hatte das BMELV ein Berufsbild der „Honorarberatung“ skizziert. Neben dem bereits gesetzlich geregelten Berufsbild des Versicherungsberaters sollte für Geldanlagen ein Berufsbild des Anlagenberaters und für Darlehen das ­eines Darlehensberaters geschaffen werden.

Mit dem Gesetz soll die Honorarberatung gegenüber der provisionsbasierten Beratung und Vermittlung gestärkt werden. Durch die gesetzliche Ausgestaltung der honorargestützten Anlageberatung solle mehr Transparenz über die Form der Vergütung der Anlageberatung geschaffen werden, sodass sich ein Kunde künftig bewusst für die provisionsgestützte Anlageberatung oder für die nicht provisionsgestützte Honorar-Anlageberatung entscheiden kann.

Berufsbild Honorar-Finanzanlagenberater

Mit § 34h Gewerbeordnung (GewO) führt der Gesetzgeber das neue Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters ein. Dieser darf grundsätzlich nur gegen Honorar des Kunden ­tätig werden. Honorar-Finanzanlagenberater benötigen wie Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis sind identisch mit den Voraussetzungen ­einer Erlaubnis nach § 34f GewO ­(Finanzanlagenvermittler). Honorar-­Finanzanlagenberater dürfen gleichzeitig kein ­Gewerbe nach § 34f Abs. 1 ­GewO ausüben. Mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34h GewO erlischt ­automatisch die bereits vorhandene ­Erlaubnis nach § 34f GewO. Die Eintragung erfolgt in ein spezielles Honorar-Finanzanlagenberater-Register (IHK-Register gemäß § 11a GewO).

Für Honorar-Finanzanlagenberater gelten strenge Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, die wie bei den Finanzanlagenvermittlern in der (modifizierten) Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) konkretisiert werden.

Vergütungsmodelle für ­Finanzanlagenvermittler und Honorar-­Finanzanlagenberater

Während die Rechtslage bei der Zulassung wie beschrieben klar ist (Erlaubnis entweder als Finanzanlagenvermittler ­gemäß § 34f GewO oder als Honorar-­Finanzanlagenberater gemäß § 34h ­GewO), gehen die Meinungen bei der Vergütung auseinander. Klar ist zunächst auch, dass Honorar-Finanzanlagenberater grundsätzlich nur gegen Honorar des Kunden tätig werden und keine Zuwendungen wie zum Beispiel Provisionen von Produktgebern oder sonstigen Dritten annehmen dürfen. Einzige Ausnahme: Soweit Finanzinstrumente nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sind, dürfen Honorar-Finanzanlagenberater ausnahmsweise Zuwendungen von Dritten annehmen, müssen diese aber unverzüglich und grundsätzlich ungemindert an den Kunden weiterleiten (§ 34h Abs. 3 GewO).

Bei der Vergütung der Finanzanlagenvermittler gehen die Meinungen auseinander, soweit Honorarmodelle betroffen sind. Finanzanlagenvermittler ­müssen ihre Zuwendungen offenlegen. Das heißt aber nicht, dass Honorarmodelle bei Finanzanlagenvermittlern ausdrücklich verboten sind. Diese können kumulativ (Provision und Honorar) oder alternativ ­(Honorar statt Provision) vereinbart werden. Solange dem Anleger die mit der Dienstleistung des Finanzanlagenvermittlers verbundene tatsächliche Kostenlast transparent und verständlich dargelegt wird, ist dagegen nichts einzuwenden. Anlegern wie ­Finanzanlagenvermittlern wird dadurch die Chance gegeben, ­Honorarmodelle zu versuchen und Erfahrungen zu sammeln. Eine wichtige Voraussetzung, um bei den Betroffenen in der Breite Akzeptanz für Honorarlösungen anzustoßen.

Dagegen wird teilweise eingewandt, dass Mischmodelle Verbrauchern schaden, weil Provisionen und Honorare zusammenkommen und den Verbraucher über Gebühr belasten. Natürlich ­besteht tatsächlich die Gefahr, dass ein Kunde im Einzelfall zweimal zur Kasse gebeten wird. Aber die Gefahr der Übervorteilung durch windige Vermittler/Berater besteht bei reinen Honorarmodellen oder Provisionsmodellen gleichermaßen. Die Gefahr liegt nicht im Vergütungssystem, sondern im moralischen Wertesystem des Beraters/Vermittlers begründet. Diese Überlegung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Verbraucherschutzministerium ursprünglich eine klare Trennung von Provisionsberatung und Honorarberatung vorgesehen hatte. Nicht von ­ungefähr wird deshalb die neue Vorschrift des § 12a FinVermV von interessierter Seite so interpretiert, dass der Berater/Vermittler sich entweder für ein Honorarmodell oder für ein Provisionsmodell entscheiden müsse und Mischmodelle ­deshalb nicht zulässig seien.

Gemäß § 12a FinVermV sind Finanzanlagenvermittler und (!) Honorar-Finanzanlagenvermittler verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder ­-vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder ­behalten werden dürfen.

Teilweise wird die Vorschrift sogar so verstanden, dass Finanzanlagenvermittler dadurch auf reine Provisionsmodelle beschränkt seien. Dafür geben Wortlaut und Zweck der Vorschrift nichts her. § 12a GewO verpflichtet Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenvermittler lediglich zur Information. Darüber ­hinausgehende materiellrechtliche Regelungen sind damit nicht verbunden. Sie wären auch unzulässig, weil die Grenzen der ­Verordnungsermächtigung gemäß § 34g GewO überschritten würden. Diese ermächtigt im Bereich der Vergütung nur zur Regelung der Auskehr der Zuwendungen durch den Honorar-­Finanzanlagenberater an den Anleger (§ 34h Abs. 1 Nr. 4). Nach richtiger Ansicht schließt § 12a FinVermV weder Mischmodelle noch reine Honorarmodelle für Finanzanlagenvermittler aus.

Arbeitskreis diskutiert – Gesetzgeber muss ­gegebenenfalls nachlegen

Zurzeit wird die Rechtsfrage in einem Arbeitskreis beim DIHK und demnächst im Bund-Länder-Ausschuss diskutiert. Wenn der Gesetzgeber bei seiner „reinen“ Lehre bleiben will, muss er nachlegen. Eine so wichtige Fragestellung mit der Norm des § 12a FinVermV zu verknüpfen, wäre ein gesetzgeberisches Armutszeugnis.

Den Artikel lesen Sie auch in der AssCompact 11/2014, Seite 82f.