AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
17. Januar 2017
Reiseversicherung: Kein Schutz bei Verlust von Papieren nach Überfall

Reiseversicherung: Kein Schutz bei Verlust von Papieren nach Überfall

Werden einem Versicherten Reiseunterlagen gestohlen, tritt die Reiseversicherung für die Kosten der Erneuerung nicht ein. Diese gelten als Folgekosten und sind nicht mitversichert.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim hat die Klage eines Reisenden gegen seine Reiseversicherung abgewiesen. Der Kläger wurde vor dem Antritt einer Reise am Flughafen in Chile überfallen und ausgeraubt. Dabei wurden ihm die Flugtickets für den Rückflug nach Deutschland und sein Reisepass abgenommen. Die Kosten, die ihm für ein neues Flugticket sowie das Ausstellen eines neuen Reisepasses entstanden, machte er gegenüber seiner Reiseversicherung geltend. Nach den Versicherungsbedingungen sind erhebliche Schäden am Eigentum unter anderem durch strafbare Handlungen im Verlauf der Reise mitversichert.

Nur reiner Sachwert der Papiere versichert

Das Landgericht begründete die Abweisung des Urteils damit, dass weder der Diebstahl der Reiseunterlagen noch der Ausweispapiere ein versichertes Ereignis darstelle. Denn bei einem Diebstahl von Reiseunterlagen, Pässen und Fahrkarten oder Flugtickets liege kein erheblicher Schaden unmittelbar am Eigentum der versicherten Person vor. Der reine Sachwert der Papiere – und nur hierauf komme es an – sei nämlich gering. Bei den angefallenen Kosten in Höhe von 1.800 Euro handele es sich um reine Folgekosten, die gerade nicht mitversichert seien. Wären dem Kläger hingegen Wertgegenstände gestohlen worden, wären diese grundsätzlich mitversichert gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig. (tos)

LG Hildesheim, Urteil vom 06.01.2017, Az.: 7 S 136/16