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Steuern & Recht
28. Juli 2015
Rentenartwechsel nicht zulässig

Rentenartwechsel nicht zulässig

Rentner, die bereits eine Altersrente mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme beziehen, können nicht in die Mitte 2014 eingeführte abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Im Streitfall hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund einen Wechsel in die zum 01.07.2014 eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren und vollendetem 63. Lebensjahr (§ 236b SGB VI) abgelehnt. Die Versicherte hatte bereits seit dem 01.05.2013 Altersrente für Frauen mit einem Abschlag von 5,7% für 19 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen.

Abschlagsfreie Rente für Alle?

Gegen die Entscheidung der DRV erhob die Versicherte Klage. Sie rügte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Ein Rentenartwechsel müsse möglich sein, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen der abschlagsfreien vorzeitigen Altersrente erfülle. Auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung könne es insoweit nicht ankommen. Der Gesetzgeber habe den langjährig versicherten privilegierten Jahrgängen eine abschlagsfreie Rente ermöglichen wollen.

Stichtagsregelung zur Einführung der Privilegierung zulässig

Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente sei der Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen. Der Ausschluss des Rentenartwechsels sei durch die Einführung der abschlagsfreien Altersrente mit 63 zum 01.07.2014 nicht modifiziert worden. Der Gesetzgeber habe auch eine Stichtagsregelung zur Einführung der Privilegierung von langjährig Versicherten treffen dürfen. Damit liege weder eine Regelungslücke noch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern vor. (kb)

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 12.06.2015, Az.: S 61 R 108/15