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Steuern & Recht
6. April 2016
Risikoselektion in der GKV tabu

Risikoselektion in der GKV tabu

Gesetzliche Krankenkassen dürfen bei der Werbung von Versicherten keine systematische Risikoselektion betreiben. Dies hat die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Frage der Fraktion Die Linke klargestellt. Demnach sind Zielgruppenvereinbarungen, die Prämien nur für die Werbung von Mitgliedern aus bestimmten Personenkreisen vorsehen, grundsätzlich unzulässig.

Führt eine gesetzliche Krankenkasse eine Risikoselektion durch, etwa nach Einkommen, verstößt dies gegen das Diskriminierungsverbot und das in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu beachtende Solidaritätsprinzip. Dies hat die Bundesregierung in ihrer Antwort (Bt-Drs. 18/7926) auf eine Kleine Anfrage (Bt-Drs. 18/7784) klargestellt. Die Aufsichtsbehörden der GKV hätten in ihren 2015 überarbeiteten Wettbewerbsgrundsätzen eine entsprechende Klarstellung aufgenommen. Soweit das Bundesversicherungsamt von solchen Zielgruppenvereinbarungen erfahre, würden diese auch in Zukunft „konsequent aufsichtsrechtlich aufgegriffen“. Allerdings seien derzeit keine Zielgruppenvereinbarungen bei Krankenkassen bekannt. Von einer flächendeckenden systematischen Diskriminierung von alten und kranken Versicherten in der GKV könne keine Rede sein.

Allgemeine Werbeaktionen und Bonusprogramme zulässig

Zulässig seien jedoch allgemeine Werbeaktionen, mit denen Krankenkassen etwa besondere Angebote für bestimmte Personengruppen besonders darstellten. Soweit dies nicht zur Ausgrenzung potenzieller Mitglieder oder zur Einschränkung des Kassenwahlrechts führe, sei dies nicht zu beanstanden.

Auch Bonusprogramme der Krankenkassen seien grundsätzlich an alle Mitglieder einer Krankenkasse zu richten und diskriminierungsfrei auszugestalten. Mit Bonusprogrammen könnten Krankenkassen sich im Wettbewerb positionieren und ein Instrument einsetzen, das „gerade nicht den reinen Preiswettbewerb um den niedrigsten Beitragssatz zum Gegenstand hat“, heißt es in der Antwort der Bundesregierung.

Zugang zur GKV darf bestimmten Personengruppen nicht erschwert werden

Eine allgemeine Ausrichtung im Vertrieb auf Personen mit „überdurchschnittlichem Einkommen“ sei grundsätzlich noch nicht zu beanstanden. Dies sei vergleichbar mit einer Ausrichtung auf Familien oder eine sportliche Klientel. Erst wenn potenziellen Mitgliedern der Zugang zur Krankenkasse erschwert würde oder nur für die Akquise bestimmter Personen keine Vergütung gewährt würde, „wäre die Grenze des rechtlich Zulässigen überschritten“, so die Bundesregierung. (kb)