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13. Juli 2015
Rundum-Berater auch ohne § 34f

Rundum-Berater auch ohne § 34f

Nach Ende der Übergangsfrist für den Finanzanlagenvermittler-Sachkundenachweis soll ein neues Haftungsdach-Angebot von Jung, DMS & Cie. Vermittlern die Anlageberatung ohne 34f-Gewerbeschein ermöglichen. Das ist Teil eines „Aktionsplans gegen Vermittlerschwund im Fondsgeschäft“, den der Maklerpool ins Leben gerufen hat.

Ende 2014 lief die Übergangsfrist für den Sachkundenachweis für Finanzanlagenvermittler nach Einführung des § 34f (GewO) aus. Dies führte dazu, dass allein in den ersten drei Monaten des laufenden Jahres rund 10% der registrierten Finanzanlagenvermittler ihre Tätigkeit im Wertpapierbereich eingestellt haben. Viele davon Vertriebsprofis, die zwar über umfängliches Wissen zum Thema Kapitalanlagen verfügen, nicht aber über die erforderlichen Qualifikationsnachweise. Deutliche Vergütungseinbußen waren die Folge.

Diesem Trend möchte der Maklerpool Jung, DMS & Cie. mit seinem „Aktionsplan gegen Vermittlerschwund im Fondsgeschäft“ nun aktiv entgegensteuern: Seit Januar stellt Jung, DMS & Cie. sämtlichen angeschlossenen Investmentvermittlern die Software „Fundsaccess“ in der Vollversion zur Verfügung. Mit dem neuen JDC-Angebot „Haftungsdach Basis“ können nun Vermittler, die keine Zulassung nach § 34f (GewO) haben, wieder zum Rundum-Berater werden und die Wünsche ihrer Kunden auch nach einer Finanzanlageberatung wieder selbst erfüllen. Das „Haftungsdach Basis“ ermöglicht es so Vertriebsprofis, die zwar Anlagewissen, aber keine eigene Zulassung nach § 34f (GewO) besitzen, für ihre Kunden Anlageberatung und Anlagevermittlung zu ausgewählten Investmentprodukten wie etwa fondsbasierten Riester-Produkten oder vermögensverwaltenden ETF-Strategien zu erbringen.

Die Anbindung an das Haftungsdach Basis kostet monatlich 29,50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für das komplette Servicepaket inklusive Zusatz-VSH und ist kurzfristig kündbar.

Dr. Sebastian Grabmaier, Vorstandsvorsitzender von Jung, DMS & Cie.: „Mit dem ’Haftungsdach Basis’ steuern wir zudem einem vom Gesetzgeber sicherlich ungewollten Beratungsengpass bei vielen Endkunden wirksam entgegen, und das unter Einhaltung aller haftungsrechtlichen und Verbraucherschutz-Vorgaben.“ (sg)