Ob ein Grundstückseigentümer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat und ob diese ursächlich für einen Schaden ist, muss der geschädigte Kläger beweisen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Im konkreten Fall fielen von einem Baum, der sich auf dem Grundstück der Beklagten befand, Äste herab und beschädigten das Fahrzeug der Klägerin. Sie ist der Meinung, dass eine Beschädigung des Pkw hätte vermieden werden können, wenn die Bäume ordnungsgemäß beschnitten worden wären. Der Baum sei nach einem Sturm, der zwei Tage vor der Beschädigung des Fahrzeugs stattfand, schief gestanden. Es sei Aufgabe der beklagten Grundstückseigentümerin gewesen zu überprüfen, ob von dem Baum eine Gefahr ausgehen kann.
Die Beklagte weigerte sich, den Schaden zu zahlen. Deshalb erhob die Beschädigte Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Nach dem Urteil habe die Klägerin nicht beweisen können, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen hat und dadurch der Schaden entstanden ist.
Zeitraum zwischen Sturm und Umfallen des Baumes zu kurz
Eine Zeugin sagte aus, dass der Baum immer schiefer geworden sei und die Baumwurzeln die Fußwegplatten angehoben hätten. Ob ein schief stehender Baum umstürzt, hängt laut dem Gericht davon ab, ob lediglich ein schiefes Wachstum vorliegt und wie stark die Neigung ist. Durch Baumwurzeln angehobene Fußwegplatten lassen zudem keinen Schluss auf eine Schädigung eines Baumes zu. Ob der Sturm zu einem Bruch im Wurzelwerk geführt hat, wie die Feuerwehr in einem vorgelegten Einsatzbericht vermutete, konnte nicht aufgeklärt werden, da der Baum bereits entfernt wurde. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Sturm und dem Umfallen des Baumes sei laut dem Gericht gerade nicht von einem ausreichenden Zeitraum auszugehen, in dem die Beklagte Maßnahmen hätte ergreifen müssen. Das Urteil ist rechtskräftig. (tos)
Amtsgericht München vom 16.06.16, Az.: 233 C 16357/14
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