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22. November 2017
Schadenersatz wegen gefloppter Darlehensaufnahme durch Glatteisunfall?

Schadenersatz wegen gefloppter Darlehensaufnahme durch Glatteisunfall?

Ein Geschäftsmann stürzt bei Glatteis vor einem Hotel. Weil er wegen des Unfalls ins Krankenhaus muss, verpasst er einen Termin für eine vielversprechende Darlehensaufnahme. Hat er Anspruch auf Schadenersatz von der Hotelbetreiberin?

Das Kammergericht Berlin hatte über den folgenden Fall in Revision zu entscheiden: Ein Geschäftsmann stürzt bei Glatteis auf dem Gehweg vor einem Fünf-Sterne-Hotel. Er forderte von der Hotelbetreiberin zunächst 10.000 Euro Schmerzensgeld. Er behauptete außerdem, aufgrund des Unfalls mit stationärer Behandlung sei er nicht in der Lage gewesen, ein Darlehen über 200.000 Euro aufzunehmen. Dieses hätte binnen drei Monaten zu einem Ertrag in Höhe von 2 Mio. Euro und im weiteren Verlauf zu einer Ausschüttung in Höhe von 35 Mio. Euro geführt. Wegen des entgangenen Gewinns forderte er Schadenersatz in Höhe von 1,8 Mio. Euro.

Kein Schadenersatz von 1,8 Mio. wegen entgangenem Gewinn

In erster Instanz konnte der Geschäftsmann vor dem Landgericht Berlin nicht beweisen, dass er in einem Bereich des Gehwegs gestürzt sei, für den die Hotelbetreiberin streupflichtig gewesen sei. Das Landgericht stellte daher fest, dass dem Kläger weder ein Schadenersatzanspruch noch darüber hinausgehende Ansprüche zustünden.

Streupflicht auf Gehwegen für Anlieger

Das Kammergericht bestätigte die Auffassung des Landgerichts: Der Anlieger einer Straße hat nur die Pflicht, den Gehweg auf einem mittigen Streifen von ca. 1,5 m Breite zu räumen bzw. zu streuen. Im Einzelfall können Umstände etwas anderes ergeben. Zum Beispiel wenn am Rand des Bürgersteigs Notrufsäulen, Parkscheinautomaten oder sonstige Einrichtungen stehen. Dann müsste auch ein Streifen an der Bordsteinkante gestreut werden. Dies traf für die Unfallstelle jedoch nicht zu. Auch sei nicht ersichtlich, dass viele Fußgänger in diesem Bereich unterwegs seien. Denn die Haupteingänge des Hotels befänden sich an einer anderen Straße. Zudem verfügt es über eine große Tiefgarage.

Hoher Streitwert durch hohe Forderungen

Der als Rechtsanwalt zugelassene Geschäftsmann beruft sich ferner auf wirtschaftlich existenzielle Folgen durch den Rechtsstreit, für den der Streitwert wegen der hohen Schadenersatzforderungen auf 30 Mio. Euro festgesetzt worden sei. Dadurch sei er nunmehr gezwungen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, nachdem die Landesjustizkasse vergeblich Gerichtskosten in Höhe von knapp 325.000 Euro zu vollstrecken versucht habe. Dem Mann bleibt noch die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. (tos)

KG Berlin, Beschluss vom 07.11.2017, Az.: 4 U 113/15