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10. Juni 2016
Schadenregulierung „für“ den Kunden zulässig

Schadenregulierung „für“ den Kunden zulässig

Der BGH hatte bereits im Januar darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsmakler, der Schäden mit Vollmacht der Versicherer reguliert, gegen das Gesetz verstößt. Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor. Das Gericht stellt darin aber auch klar, dass die Schadenregulierung „für“ den Kunden – Beratung, Schadenanzeigen – erlaubt ist und sogar zu den Pflichten des Versicherungsmaklers zählt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 14.01.2016 klargestellt, dass die im Streitfall durch einen Versicherungsmakler erbrachte Tätigkeit der Schadenregulierung für einen Versicherer gegen § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt. Im Leitsatz ist zu lesen: „Die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers.“ Dies gelte auch, wie im vorliegenden Fall, im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung.

Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild des Versicherungsmaklers

Zur Begründung führte das Gericht unter anderem an, dass eine Doppeltätigkeit eines Maklers sowohl für den Versicherer als auch für den Kunden nicht dem gesetzlichen Leitbild entspreche. Die Karlsruher Richter sind in ihrer Urteilsbegründung aber auch auf die Aufgaben der Versicherungsmakler eingegangen und haben klargestellt, was alles unter die Betreuungspflicht des Maklers nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällt:

  • Überprüfung auf etwaigen Anpassungsbedarf und Verlängerungen mit der Pflicht den Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf hinzuweisen
  • Förderung des Zahlungsverkehrs
  • Sachkundige Beratung im Schadenfall
  • Sachgerechte Schadenanzeigen
  • Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers im Schadenfall

Der BGH betonte, dass die Schadenregulierung für den Kunden kein Verstoß gegen das RDG darstelle und als erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG einzuordnen sei. Dies gelte aber nicht bei einer Tätigkeit für den Versicherer. Denn nach Ansicht des Gerichts könne gerade bei der Haftpflichtversicherung – wie im Streitfall – ein Interessenskonflikt bei der Abwicklung des Schadenfalls im Auftrag des Versicherers durch den Versicherungsmakler nicht ausgeschlossen werden.

„im Regelfall“

Der BGH hält sich mit dieser Entscheidung allerdings noch eine „Hintertür“ offen. Wie bereits im Leitsatz zu entnehmen ist, verstößt die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers „im Regelfall“ gegen das RDG. Etwas kryptisch führt der BGH aus: „Nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint allerdings, dass sich in bestimmten Branchen das Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers dahingehend gewandelt hat oder zukünftig wandeln könnte, dass es eine schadenregulierende Tätigkeit des Maklers umfasst.“ Allerdings sei für die im Streitfall maßgebliche Branche der Haftpflichtversicherung im Bereich der Textilreinigung nichts vorgetragen oder ersichtlich. Zudem sei weiterhin zweifelhaft, ob eine zulässige Nebenleistung vorliege, wenn der Versicherer als Auftraggeber nicht mit dem Auftraggeber der Haupttätigkeit, also dem Versicherungsnehmer, identisch sei. Gegen eine zulässige Nebenleistung spreche zudem die zusätzliche Vergütung durch den Versicherer in Form der Erhöhung der „laufenden Courtage“.

Sachverhalt

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Versicherungsmakler von einem Versicherer die Befugnis, Schäden, die Kunden von Textilreinigungen erlitten, zu regulieren. Der Versicherungsmakler hatte der Schadenersatzforderung des Versicherungsnehmers, eines Anwalts, nicht in voller Höhe stattgegeben. Dies sah die Rechtsanwaltskammer Köln kritisch und klagte. Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urteil vom 11.04.2014, Az.: 6 U 187/13) wiesen die Klage der Rechtsanwaltskammer Köln zurück. Das OLG ließ keine Revision zu. Die von der Rechtsanwaltskammer eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH hatte Erfolg. Der BGH sieht in der Schadenregulierung durch Versicherungsmakler einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). (kb)

BGH, Urteil vom 14.01.2016, Az.: I ZR 107/14

Vorschau

Lesen Sie mehr zu diesem Thema in der Juli-Ausgabe von AssCompact. Dr. Frank Baumann von der Kanzlei Wolter Hoppenberg wird eine Analyse des Urteils vornehmen und auf die Auswirkungen eingehen.

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