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Steuern & Recht
15. Dezember 2015
Scheidungs-Ausgleichszahlungen als Werbungskosten absetzbar

Scheidungs-Ausgleichszahlungen als Werbungskosten absetzbar

Versorgungsausgleichszahlungen bei Ehescheidung gehören zu abziehbaren Werbungskosten – zumindest wenn ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Mit einem nun veröffentlichtem Urteil vom 11.11.2015 hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Vorgang auf privater Vermögensebene?

Der Kläger hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die unter anderem vorsah, dass der Kläger an diese eine Zahlung leisten sollte, um seine betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich auszuschließen. Der Kläger beantragte beim Finanzamt die Berücksichtigung des gezahlten Betrages als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.

Klage stattgegeben

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Versorgungsausgleichszahlungen bei Ehescheidung gehören, so der Senat, zu abziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Die Ausgleichszahlung diene dann der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche. Im Streitfall sei diese Voraussetzung gegeben. Nach den zum 01.01.2009 geänderten gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich wäre ohne die Ausgleichszahlung das Versorgungsanwartschaftsrecht des Klägers zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau aufzuteilen gewesen. Diese Aufteilung hätte zur Folge gehabt, dass dem Kläger bei Renteneintritt von vornherein geringere Versorgungsbezüge zugeflossen wären.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Finanzgericht Münster die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. (mh)

FG Münster, Urteil vom 11.11.2015, Az.: 7 K 453/15 E