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10. Oktober 2018
Sind Kollegen beim Oktoberfest unfallversichert?

Sind Kollegen beim Oktoberfest unfallversichert?

Der Unfallversicherungsschutz bei einem Oktoberfestbesuch unter Kollegen ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Berlin, das während der diesjährigen Wiesn fiel.

Das Münchner Oktoberfest ist vorbei. Doch bis zum nächsten im Jahr 2019 sind es nur noch 346 Tage. Wer jetzt schon mit Kollegen einen Besuch plant, sollte sich im Klaren darüber sein, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auf der Wiesn nur unter strengen Voraussetzungen greift. Bei einem Fall, der sich auf dem Oktoberfest 2016 zutrug, traf das Sozialgericht Berlin eine Entscheidung dazu.

Konkret ging es um einen Mann, der auf Montage bei einer Münchner Brauerei eingesetzt war. Zusammen mit Kollegen aus der eigenen Firma sowie mit Mitarbeitern der Brauerei war er auf einen organisierten Nachmittag im Festzelt auf der Theresienwiese eingeladen. Auf dem Heimweg stieß er in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast und brach sich einen Halswirbel. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab.

Bei Freizeit und Erholung fehlt der betriebliche Zusammenhang

Das Gericht gab der Berufsgenossenschaft Recht. Bei dem Unfall käme nur ein Wegeunfall in Betracht. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall setze hierbei voraus, dass sich der Unfall auf dem Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Zwar könne auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung einer versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Erforderlich hierfür sei aber, dass der Arbeitgeber der Veranstalter oder derjenige sei, der die Veranstaltung durchführen lässt. Außerdem müssten alle Mitarbeiter des Betriebs eingeladen sein oder zumindest eine ganze Abteilung. Nur dies spräche für das Argument, dass die Zusammengehörigkeit durch die Veranstaltung gefördert werden soll. An einem betrieblichen Zusammenhang fehle es indessen, wenn Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund stünden, wie im Fall des Oktoberfestes.

Oktoberfest als Incentive-Veranstaltung

Im vorliegenden Fall begründete das Gericht die Ablehnung auch damit, dass die Veranstaltung durch eine Kundin durchgeführt wurde. Eine Teilnahme sei gebilligt, aber nicht ausdrücklich gewünscht gewesen. Kosten für Speisen und Getränke mussten die Teilnehmer selbst zahlen und es waren auch keine Mitglieder der Unternehmensleitung anwesend. Es habe sich eher um ein „Incentive-Event“ also eine Motivationsveranstaltung gehandelt. Somit gab es keinen inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und seiner Teilnahme an dem Nachmittag auf dem Oktoberfest. (tos)

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 01.10.2018, Az.: S 115 U 390-17