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29. Juni 2018
Smartphone steuerfrei als Gehaltsextra – Worauf zu achten ist

Smartphone steuerfrei als Gehaltsextra – Worauf zu achten ist

Durch das neue Gesetz gegen schädliche Praktiken bei der Rechteüberlassung wurde die Grenze für geringfügige Wirtschaftsgüter (GWG) erhöht. Dies birgt steuerliche Vorteile für Unternehmer im Hinblick auf abziehbare Gehaltsextras wie Laptops und Smartphones. Worauf dabei zu achten ist, erklärt Steuerberater Andreas Mehl von ECOVIS Hannover.

Im Juli 2017 hat der Bundestag das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz wurde auch die für die Praxis bedeutsame Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) angehoben: Von 410 Euro auf 800 Euro für die nach dem 31.12.2017 getätigten Nettoinvestitionen. Somit können Wirtschaftsgüter von geringem Wert, die zu einer selbstständigen Nutzung fähig sind, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen und müssen nicht über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Aber Achtung: Es besteht eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG für die GWG, deren Wert 250 Euro übersteigt. Berichtet wird darüber auch im Steuerblog www.vermittlerberatung.com.

Die kalte Progression und die Inflation zehren die Lohnerhöhungen der Arbeitnehmer in der Regel auf. Nichtsdestotrotz können die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern mehr Nettolohn durch die Gehaltsextras bieten. Die Motivation und die Bindung des Personals werden als Nebeneffekt gesteigert. Die neue GWG-Grenze bietet dem Arbeitgeber neue Vorteile bei den lohnsteuerfreien Gehaltsextras. Häufig werden den Arbeitnehmern Smartphones und Laptops als lohnsteuerfreie Gehaltsextras überlassen. Nach der Gesetzesänderung werden diese Gehaltsextras für die Arbeitgeber noch vorteilhafter als bisher. Die Unternehmen können die Smartphones oder Laptops als GWG im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abschreiben, wenn die Nettoanschaffungskosten für das einzelne Gerät die Grenze von 800 Euro nicht übersteigen. Somit hat der Gesetzgeber mit der Anhebung der GWG-Grenze die Investitionen in höherwertige Geräte steuerlich erleichtert.

Voraussetzungen für die Sofortabschreibung

Zwei wesentliche Voraussetzungen müssen die Unternehmen beachten, um in den Genuss der Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr zu kommen: Als GWG werden nur diejenigen Wirtschaftsgüter angesehen, deren Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten die Grenze von 800 Euro nicht überschreiten. Außerdem müssen die angeschafften Wirtschaftsgüter selbstständig nutzbar sein, das heißt, die Wirtschaftsgüter, die nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, sind keine GWGs, sondern unselbstständige Wirtschaftsgüter. Zu den unselbstständigen Wirtschaftsgütern gehören beispielsweise der Monitor, die Computertastatur oder der Drucker, die ohne den Computer nutzlos sind. Der Multifunktionsdrucker bildet eine Ausnahme, da dieser auch ohne den Computer genutzt werden kann, ebenso wie Kopierer oder Fax. Bei Software war der Gesetzgeber, wie so häufig, nicht konsequent. Software oder Apps einschließlich Betriebssystemen gelten als GWG, soweit die Grenze nicht überschritten wird, obwohl eine Nutzung ohne die Geräte unmöglich ist.

Poolabschreibungen möglich

Soweit es bilanzpolitisch erforderlich ist, können die Unternehmen auf die GWG-Poolabschreibung zurückgreifen. Die Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten von mehr als 250 Euro und maximal 1.000 Euro werden im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in einem Sammelposten zusammengefasst und über eine Zeitspanne von fünf Jahren abgeschrieben. Die Unternehmen müssen allerdings in jedem Jahr neu entscheiden, ob Sie die in dem Jahr angeschafften GWGs einzeln sofort oder im Pool über fünf Jahre abschreiben. Einzel- und Poolabschreibung können nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Auswirkungen der privaten Nutzung auf die Lohnsteuerfreiheit?

Bei den Smartphones und Laptops handelt es sich in der Regel um GWGs. Der Arbeitgeber wird sich zusätzlich fragen, ob die private Nutzung der Smartphones und Laptops durch die Arbeitnehmer für die Lohnsteuerfreiheit schädlich ist. Die Überlassung und die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von Laptops, betrieblich genutzter Software und Smartphones ist nach § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei. Das heißt, die Arbeitnehmer können die überlassenen Geräte auch privat nutzen. Wie hoch der Anteil der privaten Nutzung ist, ist nicht von Bedeutung. Von Bedeutung für die Lohnsteuerfreiheit und somit auch für die Finanzverwaltung ist, dass der Arbeitnehmer das ihm zur Nutzung überlassene Gerät auch zu betrieblichen Zwecken nutzt.

Wann ein betrieblicher Anlass für die Nutzung der Geräte vorliegt

Ein betrieblicher Anlass für die Nutzung des Smartphones ist beispielsweise die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer regelmäßig mit den Kunden kommuniziert, Besorgungen erledigt oder für Rufbereitschaften erreichbar ist. Die Laptops werden regelmäßig im Außendienst eingesetzt. So werden Arbeitszeiten dokumentiert, Bestellungen aufgegeben oder E-Mails beantwortet. Der Laptop wird aber auch betrieblich genutzt, wenn sich die Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit fortbilden. So können auf dem Laptop Schulungsvideos angeschaut und Fachliteratur gelesen werden. Ist der betriebliche Anlass gegeben, dann ist die private Nutzung lohnsteuerfrei.

Welche anderen Geräte können lohnsteuerfrei überlassen werden?

Nicht nur Smartphones und Laptops können steuerfrei überlassen werden. Ein Blick in die Lohnsteuerrichtlinie R 3.45 und in den Lohnsteuerhinweis 3.45 verschafft einen Überblick. Hier einige Beispiele:

  • betriebliche Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte: PC, Laptop, Handy, Smartphone und Tablet
  • System- und Anwendungsprogramme: Betriebssystem, Apps und Anwenderprogramme
  • Zubehör: Monitor, Drucker, Scanner, Router sowie SIM-Karten
  • Dienstleistungen: Installation oder Inbetriebnahme der begünstigten Geräte durch einen IT-Service des Arbeitgebers

Auch die Mobilfunkverträge können lohnsteuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden, wenn diese auf seinen Namen laufen. Nicht begünstigt sind hingegen Smart TV, Konsole, MP3-Player, Spielautomat, E-Book-Reader, Digitalkamera, digitaler Videocamcorder und ein vorinstalliertes Navigationsgerät im Pkw. Regelmäßig nicht begünstigt sind mangels Einsatz im Betrieb des Arbeitgebers auch Computerspiele.

Risiken der Gehaltsumwandlungen

Der Wunsch nach Lohnnebenkostenersparnis birgt einige Risiken. Will der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer beispielsweise ein Smartphone samt Mobilfunkvertrag überlassen, muss die Frage geklärt werden, ob der Arbeitgeber mit der Überlassung einen vertraglichen Anspruch abgelten will oder ob es sich bei der Überlassung um eine zusätzliche Leistung handelt. Vorsicht ist in folgendem Fall geboten: Wird nur der vertragliche Anspruch abgegolten, dann wäre das eine Gehaltsumwandlung, und diese ist steuerpflichtig. Daher sollten die Arbeitgeber solche Gehaltsextras nicht zur Geldersparnis nutzen, sondern sie als kostengünstige Möglichkeit einer steuerfreien Gehaltserhöhung sehen, von der ein Arbeitnehmer unabhängig von der Inflation und der kalten Progression mehr Netto im Portemonnaie hat.

Den Artikel finden Sie auch in AssCompact 06/2018, Seite 116 f. 

 
Ein Artikel von
Andreas Mehl