AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
26. Januar 2015
Sparverträge: Des einen Freud, des anderen Leid

Sparverträge: Des einen Freud, des anderen Leid

Niedrige Zinsen machen nicht nur den Lebensversicherern zu schaffen. Auch für viele Bausparkassen und Anbieter von Sparverträgen ist die derzeitige Finanzlage eine Herausforderung. Denn bei vielen Instituten bestehen Alt-Verträge mit hohen Zinszusagen und flexiblen Sparraten.

Für Kunden können Bausparverträge und Sparverträge ein gutes Geschäft sein. Gerade bei Alt-Verträgen locken hohe Zinsen. Dies bereitet den Instituten aber zunehmend Probleme. Vielfach wird gerade im Bereich der Bausparkassen mit Kündigungen reagiert. Nach einer Umfrage der Zeitung „Die Welt“ (Online-Artikel vom 26.01.2015) kündigen 13 der 20 deutschen Bausparkassen ihren Kunden, die ihr Darlehen zehn Jahre nach Zuteilung noch nicht in Anspruch genommen haben.

Keine vorzeitige Kündigung eines Bonussparvertrages

Im Falle der Kündigung von Sparverträgen hat nun das Landgericht Ulm entschieden, dass die Sparkasse Ulm nicht berechtigt ist, den Vorsorgesparvertrag „S-Scala“ vor Ablauf der 25-jährigen Einzahlungszeit zu kündigen. Zudem könne die monatliche Sparrate auf bis zu 2.500 Euro erhöht oder auf bis zu 25 Euro abgesenkt werden. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das im Werbeflyer der Sparkasse dargestellte Recht des Sparers, die Sparrate jederzeit abändern zu können, Vertragsinhalt geworden sei. Zudem bestehe ein ordentliches Kündigungsrecht auch nach den gesetzlichen Vorschriften zum Darlehensvertrag nicht. Weiter führt das Gericht aus, dass der Vertrag so auszulegen sei, dass die Bonuszinsstaffel nicht auf jede Sparrate gesondert anzuwenden sei. Daher könne es nicht zu einer Überzahlung von Bonuszinsen kommen. Schließlich seien keine Ansprüche wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage entstanden. Die die Aufhebung oder Änderung des Vertrages sei weder durch das Sparverhalten des Klägers noch durch die Veränderungen des Zinsniveaus in Folge der Finanzmarktkrise veranlasst. (kb)

Landgericht Ulm, Urteil vom 26.01.2015, Az.: 4 O 273/13