Viele Arbeitnehmer schließen eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, um im Ernstfall abgesichert zu sein. Dabei muss man sich aber auch selbst korrekt verhalten, sonst darf die Versicherung möglicherweise fristlos kündigen. Dies hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts in einem Hinweisbeschluss deutlich gemacht und damit ein Urteil des Landgerichts Oldenburg bestätigt.
Versicherung schaltete Detektivbüro ein
Der Kläger klagte gegen die von seiner Berufshaftpflichtversicherung ausgesprochene Kündigung. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei zu Recht erfolgt. Der Kläger hatte nach einem Unfall zunächst Zahlungen wegen seiner Berufsunfähigkeit erhalten. Nach einiger Zeit wollte die Versicherung den Gesundheitszustand des Klägers überprüfen. Bei einem Treffen saß der Mann im Rollstuhl und gab vor, Schmerzen zu haben. Merkwürdig fand der Versicherungsmitarbeiter den augenscheinlich sportlich-gestählten körperlichen Zustand des Rollstuhlfahrers. Weitere Recherchen im Internet förderten aktuelle Bilder zu Tage, auf denen der Kläger als erfolgreicher Marathonläufer posierte. Die Versicherung schaltete ein Detektivbüro ein, dessen Mitarbeiter den Kläger unter einer Legende aufsuchte. Ihm bot der Kläger seine Dienstleistungen als Küchenbauer.
Vorherige Abmahnung ist nicht nötig
Bei solch einem Verhalten dürfe die Versicherung den Vertrag – auch für die Zukunft – fristlos kündigen, so das Oberlandesgericht. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Vertragspartners sei derart erschüttert, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Denn anderenfalls hätte jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einmal sanktionslos zu versuchen, die Versicherung hinters Licht zu führen. Im Übrigen sei das Vertrauensverhältnis in so hohem Maße zerstört, dass die Versicherung ohne weiteres Zuwarten kündigen durfte, entschieden die Richter des 5. Senats. (tos)
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