Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verneint einen Unterlassungsanspruch des Klägers, einem Verein, der für die Rechte der Versicherten eintritt, gegen die Beklagte Versicherungsgesellschaft. Der Verein wendet sich mit seiner Klage gegen die Verwendung folgender Regelung in den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen VHB 2014 der Beklagten: „Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen.“ Die Klausel ist konform der Klauselempfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Der Kläger macht unter Berufung auf das Transparenzgebots geltend, dass die Klausel mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam sei.
Ausgang des Rechtsstreits
Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück. Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer durch die Klausel liege nicht vor. Die Klausel sei daher wirksam. Das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB sei gewahrt. Durch die Verwendung von „Verzeichnis“ bzw. „Stehlgutliste“ ist für den Versicherungsnehmer zu erkennen, dass die Klausel eine listenmäßig geordnete Zusammenstellung der Gegenstände erfordert. Das dadurch die Polizeiermittlungen vorangetrieben sowie die Gegenstände konkretisiert werden, ist vorteilhaft für alle Parteien. Laut dem OLG Köln ergebe die streitgegenständliche Klausel keinerlei AGB-rechtliche Bedenken. Das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ermöglicht die Erkenntnis, dass für die Stehlgutliste höhere Anforderungen aufgrund besonders werthaltiger und individueller Gegenständen bestehen, auch wenn die Klausel nicht spezifisch Inhalt und Form der Liste vorgibt. (kk)
OLG Köln, Urteil vom 15.08.2017, Az.: 9 U 12/17
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