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Steuern & Recht
28. November 2018
Steuerfolgen bei verlustreichen Kapitalanlagen: Neue Rechtsprechung

Steuerfolgen bei verlustreichen Kapitalanlagen: Neue Rechtsprechung

Erleiden Anleger bei Kapitalanlagen einen Verlust, verlieren sie nicht nur das eingesetzte Kapital, sondern können den Verlust oft noch nicht einmal steuerlich geltend machen. Neuere Entscheidungen der Finanzgerichte verbessern jedoch die Lage der Anleger, erläutert Prof. Dr. Thomas Zacher, Rechtsanwälte Zacher & Partner.

Gerade bei betrügerischen Schneeballsystemen hat die Finanzverwaltung unter Billigung durch die Finanzgerichte in der Vergangenheit meist gnadenlos zugeschlagen. Obwohl tatsächlich keine Gewinne erzielt wurden, werden die meist nur auf dem Papier vorhandenen Renditen trotzdem besteuert. Nach der Rechtsprechung ist hier grundsätzlich die subjektive Sicht des – zunächst meist gutgläubigen – Anlegers entscheidend, nicht die tatsächliche wirtschaftliche Lage. Insbesondere dann, wenn die scheinbaren Renditen nach bestimmten Zeitabschnitten „wieder angelegt“ werden konnten, wurde ein Zufluss und damit das Entstehen einer Rendite im steuerlichen Sinne bejaht. Ob eine Auszahlung überhaupt möglich gewesen wäre, soll ebenso wenig entscheidend sein wie die Frage, ob die finanziellen Mittel rechnerisch hierzu ausgereicht hätten.

Kriminelle Modelle führen zu Steuereinnahmen

Das hat bei einer Reihe von Betrugsfällen in den letzten Jahren dazu geführt, dass die Anleger nicht nur ihr Geld nicht wiedersahen, sondern auch nie zugeflossene Gewinne zu versteuern hatten. In einigen Fällen sind gegen die betroffenen Anleger sogar Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, weil sie die Beträge in ihrer Steuererklärung bisher nicht angegeben hatten. Besonders fragwürdig, wenn nicht gar perfide erscheint daran, dass ungewollt gerade die mit besonderer krimineller Energie umgesetzten Modelle begünstigt wurden. Während der dilettantische Anbieter oft schnell aufflog, führten ausgefeiltere Systeme dazu, dass über viele Jahre unerkannt Geld verbrannt wurde, welches die Anleger zusätzlich noch zu versteuern hatten.

Aber auch außerhalb des kriminellen Bereiches gilt im Prinzip das Gleiche. Jedenfalls bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), zu denen die meisten Kapitalanlagen gehören, ist seit 2009 der schlichte Verlust der Kapitalanlage steuerlich nicht erfasst. Das heißt, dass ein Wertverlust am Ende der Laufzeit nur dann steuerlich anerkannt wurde, wenn er durch eine Veräußerung, Einlösung, Rückgabe oder einen anderen veräußerungsähnlichen Vorgang realisiert wurde. Gerade bei insolventen Emittenten ist jedoch im Regelfall weder eine Veräußerung noch eine Rückgabe möglich. Deshalb wurde manchmal zu zweifelhaften Gestaltungsempfehlungen gegriffen wie etwa zu einer symbolischen Veräußerung an einen Bekannten, um zumindest den Verlust steuerlich geltend machen zu können.

Bundesfinanzhof entscheidet zugunsten der Anleger

Zwei Entscheidungen lassen nun zumindest die steuerliche Welt für die Anleger etwas entspannter aussehen. Die erste datiert vom 07.02.2018 (Az.: X R 10/16) und betrifft die Zurechnung zu einer bestimmten Einkunftsart. Denn anders als bei schlichten Kapitalanlagen können bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (die bei manchen Investitionen in Sachwerte vorliegen) oder bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter bestimmten Bedingungen auch schlichte Verluste steuerlich berücksichtigt werden. Dies sogar zu dem oft höheren individuellen Steuersatz als bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die ja im Regelfall der Pauschalversteuerung von 25% unterliegen. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um ein Anlagemodell, welches den Erwerb von Blockheizkraftwerken anbot. Wäre dies umgesetzt worden, hätten gewerbliche Einkünfte vorgelegen. Tatsächlich wurden die Kraftwerke aber nie geliefert und in Betrieb genommen. Den Verlust wollte ein Anleger steuerlich geltend machen und mit seinen übrigen Einkünften verrechnen. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Argument ab, dass eine gewerbliche Tätigkeit unter Beteiligung der Anleger ja nie entstanden wäre. Deshalb schieden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus. Bei der allenfalls noch in Betracht kommenden Einkunftsart „Kapitalvermögen“ würde aber der schlichte Verlust nicht steuerwirksam berücksichtigt.

Beabsichtigte, nicht tatsächliche Verhältnisse entscheiden

Der Bundesfinanzhof zog Konsequenzen: Für die steuerliche Beurteilung sei die subjektive Vorstellung der Investoren von der beabsichtigten Tätigkeit ausschlaggebend, nicht die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich erst nach der Aufdeckung des Betruges darstellen. Ausdrücklich geht der BFH hier auch auf den Gedanken der Systemkonsequenz im Hinblick auf seine restriktive Rechtsprechung bei den sogenannten laufenden „Scheinrenditen“ ein. Wenn dort die subjektive Vorstellung des Anlegers von einer Rendite schon zur Besteuerung ausreiche, müsse dies umgekehrt auch bei der Zuordnung zu einer Einkunftsart gelten. Mit dieser Rechtsprechung wird vielen Anlegern geholfen, da hierdurch die Verluste nicht nur generell in einen steuerlich relevanten Bereich loziert werden, sondern darüber hinaus auch zu höheren steuerlichen Entlastungen führen können.

Wenn dies nicht hilft, ist aber auch im Kernbereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG eine Trendwende zu erkennen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24.10.2017 (Az.: VIII R 13/15) für den Fall des Ausfalls eines privaten Darlehens eine Kehrtwende von der bisherigen Rechtsprechung eingeleitet. Auch hier spricht er zu Recht den Gedanken der Systemkonsequenz an. Wenn laufende echte oder Scheingewinne steuerpflichtig wären und auch bei Veräußerungen oder Rückgaben am Ende der Laufzeit Gewinn oder Verlust steuerlich zu berücksichtigen wäre, sei kein vernünftiger Grund zu erkennen, warum dies beim schlichten Verlust der Kapitalanlage nicht auch so sein sollte. Dieses Argument ist nicht nur aus rechtssystematischer Hinsicht zutreffend. Auch wirtschaftlich ist der „Verlust zu null“ letztlich nichts anderes als die schlimmste Form einer „Veräußerung mit Verlust“. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung bisher nur auf den Einzelfall angewendet; die dort enthaltenen generellen Aussagen sind jedoch auch auf den Verlust anderer Kapitalanlagen wie zum Beispiel von Aktien, Anleihen, partiarischen Darlehen oder typisch stillen Beteiligungen anwendbar.

Praxistipp: Hinweis auf Totalverlust und neue Rechtsprechung gegenüber Finanzamt kann sich lohnen

Die Finanzverwaltung kennt diese Rechtsprechung bereits, für ihre praktische Anwendung liegen aber bisher noch keine internen Anweisungen vor. Trotzdem ist mit Hinweis auf diese Entwicklung oft eine zumindest vorläufige Einigung mit dem betreffenden Finanzamt möglich: Wird über die Besteuerung der laufenden Scheinrenditen gestritten und kann diese aufgrund der eingangs dargestellten Rechtsprechung nicht abgewendet werden, reicht oft der Hinweis auf den schließlich doch eingetretenen Totalverlust und die neue Rechtsprechung hierzu aus. Da sich diese Effekte häufig aufheben, sind die Finanzämter oft bereit, den Gesamtkomplex so lange zurückzustellen, bis über die Besteuerung der betreffenden Anlage insgesamt Klarheit besteht. Selbst dann, wenn für einzelne Steuerjahre auf einer steuerpflichtigen Rendite bestanden wird, kann die Berücksichtigung des Totalverlustes in späteren Jahren eine gegenläufige Entlastung bringen. Details hierzu sind sicher Sache eines steuerlichen Beraters mit einschlägigen Fachkenntnissen.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2018, Seite 126 f.
 
Ein Artikel von
Prof. Dr. Thomas Zacher