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09/2014
10. September 2014
Steuerliche Behandlung von Sponsoring-Aufwendungen

Steuerliche Behandlung von Sponsoring-Aufwendungen

Viele Vermittler treten als Sponsoren in Erscheinung, sei es als Trikot-Sponsor beim örtlichen Fußballverein oder als Namensgeber für Veranstaltungen. Neben dem Werbeeffekt solcher Sponsoring-Projekte können Vermittler auch von steuerlichen Vorteilen profitieren.

Als Sponsor wird im täglichen Sprachgebrauch jeder bezeichnet, der etwas oder jemanden – zumeist durch Geld- oder Sachleistungen – fördert. Grundsätzlich ist Sponsoring ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Parteien, in dem sich der Sponsor verpflichtet, an Einzelpersonen, Personengruppen, Organisationen oder Institutionen aus dem gesellschaftlichen Umfeld des Unternehmens materielle Vorteile zu gewähren. Dabei verspricht der Gesponserte zugunsten des Sponsors bestimmte Tätigkeiten zu entfalten und diesem bestimmte Rechte einzuräumen, damit der Sponsor seine unternehmensbezogenen Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgen kann. Somit ist unter Sponsoring die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen in Form von Sach- oder Dienstleistungen zu verstehen, um ­Organisationen oder Personen in sportlichen, kulturellen, sozialen und ähnlich bedeutsamen gesellschaftlichen Bereichen (zum Beispiel Forschung und Wissenschaft) zu fördern.

Das Sponsoring ist klar von der klassischen Spende abzu­grenzen, da hier das Interesse am Werbeeffekt und dem ­gegenseitigen Leistungsaustausch besteht, während bei einer Spende die Unterstützungsleistung ohne Gegenleistung im Vordergrund steht. Ist ein Sponsoring-Projekt geplant, sollte man sich über die steuerrechtlichen Auswirkungen im Klaren sein. Steuerrechtlich können die Aufwendungen folgende Ausprägungen ausweisen:

  • Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG
  • Spenden, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt werden
  • Kosten der privaten Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG

Dem Makler ist in der Regel daran ­gelegen, diese Aufwendungen für Sponsoring als steuermindernde Betriebsausgaben geltend machen zu können. Nach Ansicht der Rechtsprechung richtet sich die Qualifikation auf der Ebene des Maklers vor allem nach dessen ­Motivation.

Einordnung als Betriebsausgabe

Die Klassifizierung der Aufwendungen des Sponsors ist als Betriebsausgabe ­anerkannt, wenn sie betrieblich veranlasst sind und ein wirtschaftlicher Vorteil für das Unternehmen angestrebt wird. Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt zum Beispiel vor, wenn der Makler für sein Unternehmen werben will, oder ­bereits dann, wenn der Vorteil in der ­Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegt.

Einladung zum Golftunier: kein Betriebsausgabenabzug

Für die Berücksichtigung der Sponsoring-Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen. So ist in einem aktuellen Urteil der Betriebsausgabenabzug versagt worden, bei dem ein Sponsor seine Geschäftspartner und Mitarbeiter zu einem Golftunier eingeladen hat. Erfüllen die Leistungen des Sponsors die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, sind sie keine Geschenke i. S. d § 4 Abs. 5 S. 1 Nr.1 EStG.

Auf die Einordnung als Betriebsausgabe aufgrund eines ­wirtschaftlichen Vorteils lassen zum Beispiel folgende Hinweise schließen: Der Gesponserte bringt das Logo oder den Namen des Maklers auf Plakaten, Fahrzeugen, Banden oder in Katalogen an. Auch Berichterstattungen in Zeitungen oder die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen des Gesponserten deuten auf den wirtschaftlichen Vorteil des Maklers hin.

Steuerliche Behandlung von Sponsoring-Aufwendungen

Aufwendungen für VIP-Logen sind aufzuteilen

Besonderheiten gibt es bei Aufwendungen für sogenannte VIP-Logen. Darunter werden solche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen verstanden, die dieser für bestimmte sportliche Veranstaltungen trägt und für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter für die „gesponserte“ Veranstaltung erhält. Neben den üblichen Werbeleistungen, zum Beispiel Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden, in Vereinsmagazinen, werden dem Makler auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und Dritter, zum Beispiel Geschäftsfreunde, beinhalten. Regel­mäßig werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Makler ein Gesamtbetrag in Rechnung ­gestellt wird. Die ertragsteuerliche Behandlung dieser Aufwendungen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 4 und Abs. 5 EStG; sie sind somit aufzuteilen. ­Eine Vereinfachungsregelung sieht eine pauschale Aufteilung des in Rechnung gestellten Gesamtbetrags vor (Werbung 40%, ­Bewirtung 30%, Geschenke 30%).

Anerkennung als Spende

Leistungen eines Sponsors, die nicht schon dem Grunde nach Betriebsausgaben sind, können als Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden und steuerlich abzugsfähig sein. Als Spende nach § 10b EStG ist die Leistung anzusehen, wenn diese freiwillig zur Förderung eines steuerbegünstigten Zwecks (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) ­geleistet wird, kein Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung darstellt und nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers steht. Spenden können auch in Form von Sachzuwendungen (zum Beispiel Schränke, Tische, Stühle) erfolgen.

Steuerliche Behandlung von Sponsoring-Aufwendungen

Weitere Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist, dass die Spende an eine steuerbefreite Körperschaft oder ­einen Verein geleistet wird und diese Zuwendung durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden kann.

Kosten der privaten Lebens­führung

Aufwendungen, die aus persönlichen oder privaten Motiven abgeleitet werden, oder Aufwendungen, welche die ­gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Maklers mit sich bringen, erfüllen weder die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug noch sind diese als Spende abziehbar. Hier handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung. W

Steuerliche Behandlung von Sponsoring-Aufwendungen

Tipp: Sponsoring-Vertrag abschließen

Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die Gegenleistung des ­Gesponserten ist nicht erforderlich. Da es jedoch entscheidend auf diese Gegenleistung ankommen kann, ist der ­Abschluss eines schriftlichen Sponsoringsvertrags, in dem Leistung und ­Gegenleistung konkret geregelt werden, zu empfehlen.

 

 

 

 
 
Ein Artikel von
Tim Skowronek