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Steuern & Recht
6. September 2017
Steuerliche Behandlung von Veräußerungsverlusten einer Lebensversicherung

Steuerliche Behandlung von Veräußerungsverlusten einer Lebensversicherung

Müssen die Verluste bei der Veräußerung von Ansprüchen aus einer 1999 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden? Ausschlaggebend hierbei ist das Vorhandensein einer Einkünfteerzielungsabsicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) klärte den Sachverhalt.

Veräußerungserlöse sind seit der Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen Zinserträgen weitgehend gleichgestellt. Zudem sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) Erträge aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung nach dem 31.12.2008 steuerpflichtig. Bei sogenannten Altverträgen gilt dies nur, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären. Altverträge in diesem Sinne sind alle Versicherungsverträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden.

Der Sachverhalt im Detail

Der Kläger schloss 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung ab. Seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verkaufte er 2009 an seine Ehefrau. Durch den Verkauf entstand für ihn ein Veräußerungsverlust, da er zum Zeitpunkt des Verkaufs die auf 60 Monate beschränkten Beiträge in voller Höhe bereits gezahlt hatte. In seiner Einkommensteuererklärung von 2009 machte er diese als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an. Nach Ansicht des Finanzgerichts war eine erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht nicht gegeben.

Das Urteil des BFH

Nach Ansicht des BFH ist auch die Veräußerung von Altverträgen, die vor dem 01.01.2005 geschlossen wurden, uneingeschränkt steuerpflichtig. Beim Kläger liegt ein Veräußerungsverlust vor. Sind Einkünfte aus Kapitalvermögen gegeben, ist infolge des beschränkten und pauschalierten Werbungskostenabzugs regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen (BMF-Schreiben vom 18. 01.2016, Rz. 125). Es muss laut Urteilsbegründung des BFH berücksichtigt werden, dass es sich um den Verkauf eines Alt-Vertrages handelt. Im vorliegenden Fall ist die zur Steuerbefreiung führende Zwölf-Jahresfrist noch nicht abgelaufen und deshalb führt ein Rückkauf zu steuerpflichtigen Zinsen aus den Sparanteilen. Ein Verkauf war erst ab 2009 in Form der Differenz zwischen Einnahmen und Anschaffungskosten bzw. entrichteten Beiträgen steuerbar. Die Veräußerung änderte die anfängliche Investitionsabsicht des Klägers. Dabei ist es unerheblich, ob er dadurch den Verlust reduzieren wollte. (kk)

BFH, Urteil vom 14.03.2017, Az.: VIII R 38/15