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Steuern & Recht
21. Juni 2018
Straßenbahn vs. Pkw: Wer hat Vorrang bei grüner Ampel?

Straßenbahn vs. Pkw: Wer hat Vorrang bei grüner Ampel?

Trifft den Straßenbahnfahrer eine Mitschuld, wenn eine über Straßenbahnschienen führende Pkw-Fahrspur und die Straßenbahn gleichzeitig grünes Ampellicht haben und es beim Abbiegen eines Pkw dann zur Kollision kommt? Dies hatte das OLG Hamm zu klären.

Straßenbahnen haben auch dann Vorrang, wenn die Ampel einer über die Schienen führenden Fahrspur für Kraftfahrzeuge grün ist. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das OLG Hamm nun eine Schadensersatzklage eines Pkw-Fahrers abgewiesen und damit ein erstinstanzliches Urteil bestätigt.

Im konkreten Fall wollte der seinerzeit 79 Jahre alte Kläger mit seinem Pkw mithilfe eines U-Turns wenden. Hierzu musste er einer Linksabbiegerspur folgend die in der Straßenmitte befindlichen Straßenbahngleise überfahren. Als er in den Gleisbereich einfuhr, hatte der Kläger grün. Während er sich mit seinem Fahrzeug auf den Gleisen befand, erfasste ihn die aus gleicher Richtung kommende Straßenbahn. Kurz zuvor hatte bereits eine Straßenbahn aus der Gegenrichtung die Unfallstelle passiert. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt und der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen.

Kläger: Fahrer hat nicht rechtzeitig gebremst

Von den beklagten Verkehrsbetrieben und dem Straßenbahnfahrer hat der Kläger deshalb materiellen und immateriellen Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro. Dabei hat er behauptet, vor der Kollision mehrere Sekunden auf den Gleisen gestanden zu haben. Wenn der Straßenbahnfahrer rechtzeitig gebremst hätte, wäre der Unfall vermieden worden, so die Meinung des Klägers. Die Beklagten haben demgegenüber eingewandt, dass allein der Kläger für den Unfall verantwortlich sei, weil er ohne die Vorfahrt der Straßenbahn zu beachten, auf die Schienen gefahren sei und vor dem Zusammenstoß dort nicht bereits einige Zeit gestanden habe.

OLG: Kläger darf andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden

Die Schadensersatzklage des Klägers ist erfolglos geblieben: Für die Unfallfolgen sei der Kläger zu 100% selbst verantwortlich, so das OLG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens. Er habe seinen Pkw wenden wollen. Dabei habe er sich so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre. Die zum Zeitpunkt des Unfalls vorhandene Ampelphasenschaltung – mit Grünlicht für linksabbiegende Kraftfahrzeuge, die die Straßenbahnschienen kreuzen, und gleichzeitigem Grünlicht für die Straßenbahn – sei rechtlich zulässig. Bei einer derartigen Ampelphasenschaltung greife die in der Straßenverkehrsordnung gesetzlich geregelte Vorrangregelung zugunsten der Schienenbahn.

Ampelschaltung nach Unfall geändert

Zwar sei es zwecks Vermeidung von Unfällen sicherer, wenn – wie nach der Änderung der Schaltung an der Unfallstelle – mithilfe der Ampelschaltung ein gleichzeitiges Befahren des Bahnübergangs durch Pkw und Straßenbahn ausgeschlossen sei. Auf eine solche Lösung habe aber kein Verkehrsteilnehmer Anspruch.

OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2018, Az.: 7 U 36/17