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Steuern & Recht
19. Juli 2018
Streit um Bierflasche als Fall für die gesetzliche Unfallversicherung?

Streit um Bierflasche als Fall für die gesetzliche Unfallversicherung?

Greift der im Sozialrecht vorgesehene Versicherungsschutz für Verfolger mutmaßlicher Straftäter auch dann, wenn sich jemand bei einem Sturz verletzt, der einen Bierflaschendieb auf einer Studentenparty zu stellen versucht? Damit hatte sich das Sozialgericht Mainz jüngst zu befassen.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit jemand unter dem im Sozialrecht vorgesehenen Unfallversicherungsschutz für Verfolger steht? Das Sozialgericht (SG) Mainz hat sich in einem aktuellen Urteil dazu geäußert.

Im konkreten Fall richtete der Kläger zur Finanzierung des Examensballs mit einigen weiteren Studierenden eine Halloween-Party in den Räumlichkeiten der Mainzer Universität aus. Zu fortgeschrittener Stunde bemerkte er, dass ein Gast unerlaubt eine Bierflasche aus einem Kühlschrank entnahm. Der Kläger forderte den Gast auf, die Flasche zurückzustellen, woraufhin dieser die Flucht ergriff. Bei der auf die Verfolgungsjagd folgenden Rangelei stürzten beide. Die entwendete Flasche zerbrach, der Kläger verletzte sich beim Sturz erheblich an der Hand.

Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei nicht als Student gesetzlich unfallversichert gewesen. Der Kläger argumentierte hingegen, das Sozialrecht sehe sehr wohl einen Versicherungsschutz für Verfolger mutmaßlicher Straftäter vor. Er habe einen Dieb gestellt und die Tat, wenn auch einige Monate später, angezeigt.

SG Mainz: Kläger verfolgte private Interessen

Das SG Mainz wies die Klage ab. Es bestehe kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung, da es sich bei der Halloween-Party nicht um eine universitäre Veranstaltung gehandelt habe.

Es liege auch kein Fall des Unfallversicherungsschutzes für Verfolger vor, denn hierfür müsse die Verfolgung oder Festnahme eines Verdächtigen wesentlicher Grund der Handlung gewesen sein. Im konkreten Fall sei zwar sei eine Bierflasche entwendet worden. Das Gericht ist aber der Überzeugung, dass der Kläger den Dieb vor allem deshalb verfolgt habe, um die Bierflasche bzw. deren Kaufpreis wieder zu erlangen. So habe der Kläger nach seinem Unfall weder Anzeige gegen Unbekannt gestellt noch sich nach der Identität des Diebes bei anderen Kommilitonen erkundigt.

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es aber nicht, die Verfolgung privater Interessen unter Versicherungsschutz zu stellen. Vielmehr sollten mit dem Unfallversicherungsschutz für Verfolger sozialpolitisch erwünschte Tätigkeiten im Allgemeininteresse abgesichert werden.

SG Mainz, Urteil vom 18.06.2018, Az.: S 14 U 45/17