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Steuern & Recht
12. September 2017
Sturmwarnung: Welche Sicherungspflicht trifft Arbeitgeber?

Sturmwarnung: Welche Sicherungspflicht trifft Arbeitgeber?

Hurrikan Irma hat in Florida für Verwüstung gesorgt. In Deutschland rechnen Versicherer damit, dass einzelne Stürme auch bei uns künftig stärker werden. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, was das im Kleinen bedeuten kann.

Versicherer rechnen damit, dass einzelne Stürme auch in Deutschland künftig stärker werden. Scheinbar harmlose Gegenstände können durch Stürme zu Gefahrenquelle werden und bringen Verkehrssicherungspflichten mit sich. Ein aktuelles Urteil zeigt, was dies für Arbeitgeber bedeuten kann.

Sturm schiebt Großmüllbehälter auf parkendes Auto

Im verhandelten Fall ging es um einen Unfall im Zusammenhang mit einer Sturmwarnung vor dem Tief Zoran. Ein Gemeindemitarbeiter parkte sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin. Die Gemeinde hatte dies während der Arbeitszeit erlaubt. Durch das Tief Zoran entwickelten sich tagsüber starke Winde. Diese schoben einen Großmüllbehälter auf das Auto des Arbeitnehmers. Es erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Versicherung des Arbeitnehmers zahlte den Schaden, klagte die Zahlung sowie die Kosten für ein Wettergutachten jedoch bei der Arbeitgeberin ein.

Arbeitgeber muss Betriebsgelände jederzeit sichern

Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Die beklagte Gemeinde haftet, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt hat. Nach der Sturmwarnung war sie verpflichtet, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Der Umstand, dass die Feststellbremsen bei der letzten Leerung angezogen worden waren, reichte zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht aus. Die Arbeitgeberin hätte laut dem Gericht ohne weiteres das Tor schließen können, dass sich zwischen dem parkenden Auto und dem Müllbehälter befand.

Windstärke 9 – kein unabwendbares Ereignis?

Angesichts einer Windgeschwindigkeit von 85 km/h bzw. einer Windstärke 9 konnte nicht von einem unabwendbaren Ereignis oder einem so starken Sturm, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen mehr helfen, ausgegangen werden. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers hat das Gericht verneint, weil dieser seinen Wagen frühmorgens auf dem Gelände parkte und den ganzen Tag über im Außeneinsatz war. Er durfte davon ausgehen, dass die Beklagte die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung ergreifen werde. Die Kosten für das Wettergutachten waren im konkreten Fall nicht erstattungsfähig. (tos)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2017, Az.: 9 Sa 42/17