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Steuern & Recht
19. Juni 2015
Syndikusanwälte sollen weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit werden

Syndikusanwälte sollen weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit werden

Syndikusanwälte können aufatmen. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der den Status eines Syndikusanwalts eindeutig festlegt. Damit ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung im berufsständischen Versorgungswerk möglich.

Die Bundesregierung will die Rechtsstellung des Syndikusanwalts gesetzlich regeln. Das sieht ein entsprechender Gesetzentwurf (Bt-Drs.: 18/5201 - abrufbar unter www.bundestag.de) vor. Syndikusanwälte – also Anwälte, die einem „nichtanwaltlichen“ Arbeitgeber, wie etwa einem Unternehmen, einem Verband oder einer berufsständischen Körperschaft im Rahmen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung stehen – sollen der Vorlage nach statusrechtlich einem Rechtsanwalt gleichgestellt werden. Gleichzeitig sieht der Entwurf jedoch auch Einschränkungen vor. So soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung die Tätigkeit der Syndikusanwälte grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein. Außerdem soll für Syndikusanwälte ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsrechtlichen Anwaltszwangs sowie ein weiteres Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten. Ebenfalls ausgeschlossen sein sollen sie vom strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht und dem Beschlagnahmeverbot.

Anwaltliches Versorgungssystem auch für Syndikusanwälte

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung unter anderem erreichen, dass Syndikusanwälte wie bisher – unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend – von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungssystemen verbleiben können. Zudem würden so bestehende Rechtsunsicherheiten, etwa in der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit bei der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung beseitigt.

Problematische Entscheidung des BSG

Eine gesetzliche Klarstellung sei nötig geworden, schreibt die Bundesregierung in der Begründung, da der Syndikusanwalt berufsrechtlich keinen festen Status habe. Problematisch sei die Situation auch durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 geworden, in der das Gericht festgelegt hatte, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich sei. Für die geschätzt 40.000 betroffenen Syndikusanwälte habe diese Entscheidung Folgen für die Alterssicherung gehabt, schreibt die Regierung. (kb)

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