Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch aus der Teilkaskoversicherung ist nicht nur die Unmittelbarkeit eines Sturmschadens. Diese erfordert zudem eine tatsächliche Zwangsläufigkeit, der man sich als Geschädigter nicht entziehen kann.
Geschädigter muss der Naturgewalt unmittelbar ausgeliefert sein
Im zugrunde liegenden Fall war das Auto des Klägers durch einen herabfallenden Ast beschädigt worden. Da vor dem Unfallereignis der Sturm „Michaela“ das Wetter bestimmte, wollte der Besitzer des Wagens Ansprüche aus seiner Teilkaskoversicherung geltend machen. Darin war die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug versichert. Auch heißt es in den Versicherungsbedingungen, dass Schäden eingeschlossen seien, die dadurch verursacht werden, dass durch Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Der Kläger behauptete, der Sturm habe den Ast abgebrochen, sich verfangen und sei nach ca. 20 Stunden auf seinen an der Stelle nachträglich abgestellten Wagen gefallen.
Naturgewalt muss letzte Ursache für den Schaden sein
Das Amtsgericht Bremen hat die Klage abgewiesen. Laut seiner Begründung falle das Ereignis nicht unter den versicherten Risikobereich. Die Unmittelbarkeit der Einwirkung im Sinne der Vertragsbedingungen sei bereits vom Ansatz her nicht ersichtlich. Laut dem Gericht müsse „die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Kfz-Schaden sein“. Dies müsse in einem „direkten zeitlichen Zusammenhang“ stehen und fordere zudem, dass eine „Zwangsläufigkeit“ in dem Sinne vorliege, dass sich der Geschädigte der Naturgewalt unmittelbar ausgeliefert sieht. (tos)
AG Bremen, Urteil vom 16.01.2015, Az.: 7 C 323/14
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können