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Steuern & Recht
24. April 2017
Tochter muss Unfallrente des vor Jahren verstorbenen Vaters zurückzahlen

Tochter muss Unfallrente des vor Jahren verstorbenen Vaters zurückzahlen

Eine generalbevollmächtigte Tochter ist für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos als Verfügende haftbar. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem Urteil entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bezog der Vater (geboren 1922, gestorben 1975) der Betreffenden eine Verletztenrente vom Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover (GUV) für einen Baustellenunfall aus dem Jahre 1962. Die Rente von zuletzt rund 510 Euro im Monat wurde stets auf ein Postsparbuch der Mutter (geboren 1921) überwiesen. Erst zum Zeitpunkt als diese im betreuten Wohnen untergebracht wurde und die Tochter dem GUV ihre Generalvollmacht vorlegte, erhielt der GUV Kenntnis vom Tod des Vaters.

Daraufhin ermittelte der GUV eine Überzahlung von rund 166.000 Euro und realisierte in einem ersten Schritt durch Rücküberweisung vom Postsparbuch einen Rückfluss von rund 25.000 Euro für die vergangenen vier Jahre. Zur Rückforderung des übrigen Betrags hörte der GUV die Tochter zunächst an. Diese löste das Postsparbuch der Mutter mithilfe ihrer Generalvollmacht auf und überwies das Restguthaben von rund 129.000 Euro auf ein anderes Konto.

Gegen ihre eigene Inanspruchnahme hat die Tochter eingewandt, der GUV möge die Rückforderung vorrangig gegenüber der Postbank als kontoführendem Kreditinstitut geltend machen. Sie selbst habe die Leistungen weder in Empfang genommen noch über sie verfügt. Außerdem halte sie die Forderung für verjährt.

LSG: Tochter zahlungspflichtig

Dieser Argumentation ist das LSG nicht gefolgt. Es hat die Tochter als „Verfügende“ und damit Zahlungspflichtige im Sinne des § 96 Abs. 4 SGB VII angesehen. Der Rechtsbegriff sei weit gefasst und löse eine verschärfte Haftung aus, die dem Schutz der Beitragszahler diene. Ein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank aus § 93 Abs. 3 SGB VII komme nach Auflösung des Rentenkontos gerade nicht mehr zum Tragen. Bei einem Scheitern der Rücküberweisung hafteten sowohl der Verfügende als auch der Begünstigte und der Erbe. Die Rückforderung sei auch nicht verjährt, da die Frist erst ab Kenntnis des GUV laufe.

Das Gericht hat die Akten an die Staatsanwaltschaft abgegeben um eine Strafbarkeit der Tochter prüfen zu lassen. (ad)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.03.2017, Az.: L 16/3 U 58/14