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Steuern & Recht
21. August 2015
Trotz Angst vor Hacker-Angriff: elektronische Einkommensteuererklärung muss sein

Trotz Angst vor Hacker-Angriff: elektronische Einkommensteuererklärung muss sein

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, auch dann verpflichtet ist, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn die erzielten Gewinne geringfügig sind. Das mögliche Restrisiko eines Hacker-Angriffs müsse hingenommen werden.

Der Kläger ist im Streitfall nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbstständig tätig. Das beklagte Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbstständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbstständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab. Auch Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.

Elektronische Form nicht unzumutbar

Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz aus, nach dem Einkommensteuergesetz sei die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch „analog“ in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, beispielsweise bei einem Einbruch in die Wohnung oder bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass dies trotz „NSA-Affäre“ verfassungsmäßig sei. (kb)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2015, Az.: 1 K 2204/13, noch nicht rechtskräftig