AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
19. September 2014
Trotz falscher Angaben muss Versicherung zahlen

Trotz falscher Angaben muss Versicherung zahlen

Nur wer bewusst falsche Angaben beim Abschluss einer Versicherung macht, erhält keine Leistungen. Fehlt die Absicht zu täuschen, kann der Versicherer keine Leistung verweigern. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bestätigt.

Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline hatte ein Patient eine private Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Die Versicherung fragte ihn vorab, ob eine Zahnbehandlung beabsichtigt oder angeraten worden war, was er verneinte. Rund ein Jahr später hatte der Versicherungsnehmer einen längeren Krankenhausaufenthalt aufgrund einer Parodontose-Erkrankung. Die Zahnzusatzversicherung musste hierfür einspringen und übernahm zunächst anstandslos die 20.000 Euro Behandlungskosten.

Wieder einige Jahre später aber bekam die Versicherung die Krankenakte vom Zahnarzt, als dem Versicherungsnehmer ein Zahn abgebrochen war. Dort dokumentierte der Arzt, dass er nur einen Monat vor Abschluss der Zahnzusatzversicherung bei einer Routineuntersuchung seinen Patienten über die schwere Parodontose aufgeklärt hatte. Die Versicherung ist deshalb der Meinung, bei Vertragsabschluss mit falschen Angaben getäuscht worden zu sein und verlangte die damals erstatteten Krankenhauskosten zurück. Der Versicherungsnehmer meinte aber, alle Angaben damals nach bestem Wissen und ­Gewissen gemacht zu haben. Hinweise über eine Zahnerkrankung habe er nicht vernommen; wohl deswegen, weil er schwerhörig ist und sein Hörgerät bei der Untersuchung stets ablegt.

Vor dem OLG Karlsruhe hatte die Klage der Versicherung keine Chance. Allein die falsche Angabe bei Abschluss der Versicherung reiche nicht aus, die erbrachte Leistung zurückzufordern. „Beantwortet der Versicherungsnehmer lediglich aus Unkenntnis die Fragen zu seinem Gesundheitszustand falsch, handelt er nicht arglistig“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline. Die Schwerhörigkeit ist für das Gericht eine plausible Ursache für die Unkenntnis des Patienten. Zumal der Zahnarzt im Prozess aussagte, damals nichts von der Schwerhörigkeit des Patienten gewusst zu haben. (kb)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2014, Az.: 12 U 159/13