AssCompact suche
Home
Management & Vertrieb
11. Dezember 2017
Und plötzlich ist alles vorbei

Und plötzlich ist alles vorbei

Der Tod eines Angehörigen ist ein sehr trauriges Ereignis. Verstirbt ein Versicherungs- oder Finanzmakler, führt dies neben der familiären Tragödie oft auch zu dramatischen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen. Ein paar wenige, gut geplante Vorsorgemaßnahmen, die diese verhindern könnten, stellt Andreas Grimm diesmal in der Bestandsmarktplatz-Serie dar.

Die wenigsten Makler machen sich darüber Gedanken, was mit ihrem Unternehmen passiert, sollten sie versterben. Dabei legt ein Blick auf die Sterblichkeitstafeln nahe, dass ein Makler sich mit diesem Thema auch in eigener Sache intensiver beschäftigen sollte.

Maklervereinbarung erlischt mit Tod des Maklers

Gerade Einzelunternehmer versäumen es oft, in ihrer Maklervereinbarung die Vererbbarkeit der Vertragsbeziehung zu regeln. So erlischt mit dem Tod des Maklers auch die Maklervereinbarung, und das Ende des Maklerunternehmens ist damit besiegelt. Hat der Makler mit verschiedenen Kunden im Laufe der Zeit unterschiedliche Maklervereinbarungen geschlossen und ist nicht vermerkt, mit welchem Kunden welche Version abgeschlossen wurde, muss der Vertragsstatus im Zweifel für jeden Kunden einzeln geprüft werden. Und da jeder Produktgeber seine eigenen Bedingungen darüber erstellt zu haben scheint, wie todesfallbedingte Bestandsübertragungen vollzogen werden, entsteht in einer solchen Situation sehr viel Un­sicherheit. Und nicht zuletzt spielen sich emotionale und finanzielle Dramen ab, weil die Hinterbliebenen vor einem finanziellen Scherbenhaufen stehen, wenn Versicherer sich darauf berufen, dass mit dem Tod des Maklers die Vergütungsansprüche gegenüber ihnen erloschen seien.

Aber auch wenn die erbliche Situation klar zu sein scheint, kann es zu Problemen kommen. Besonders die genaue Vertragsgestaltung mit den einzelnen Produktgebern oder Pools wird zur Falle, wenn die Erben nicht über die notwendige Gewerbe­erlaubnis oder Sachkunde verfügen. Nicht selten endet ein Vergütungsanspruch eines Maklers mit Verlust der Gewerbe­erlaubnis des Maklerunternehmens. Hat ein Erbe keine solche vorzuweisen, hat er regelmäßig auch keinen Vergütungsanspruch. Zumindest das Streitpotenzial unter den Erben ist dann deutlich reduziert, weil es nicht mehr viel zu erben gibt. Es sei denn, Produktgeber und Pools stimmen einer „unbürokratischen“ courtagewirksamen Übertragung der Bestände an einen Erben, Käufer oder Nachfolger zu und schaffen das Problem auf dem „kleinen Dienstweg“ beiseite.

Sich auf ein solches Entgegenkommen zu verlassen, wäre dennoch fahrlässig, da neben knallharten wirtschaftlichen Interessen oftmals auch weitere Hindernisse auftauchen. So können Erben nicht davon ausgehen, dass sie personenbezogene Daten der geerbten Kunden einfach so einsehen und speichern dürfen. Unbeherrschbar und teilweise richtig hässlich wird es, wenn statt eines Erben eine ganze Erbengemeinschaft ins Spiel kommt und die einzelnen Mitglieder unterschiedliche Interessen durchsetzen wollen. Kleine Widersprüche entwickeln sich nicht selten zu einem unüberbrückbaren Streit, zur Blockade der Erbengemeinschaft bis hin zum Untergang des Maklerunternehmens.

Notlagenprävention zu Lebzeiten

Um dem vorzubeugen, hilft es eigentlich nur, zu Lebzeiten mit einem spezialisierten Dienstleister und einem Anwalt eine wirksame Notlagenprävention zu schaffen. Dabei geht es nur vordergründig um rein juristische Fragestellungen. Es geht um die persönliche und familiäre Lebensplanung, um die strategische Nachfolgeplanung und die treuhänderische Absicherung des Maklerunternehmens. Letzteres ist vor allem dann eine Alternative, wenn keiner der potenziellen Erben Erfahrung darin hat, wie in einer Notlage für ein Maklerunternehmen die Nachfolge zu angemessenen Konditionen geregelt werden kann. Sie denken, eine GmbH wäre eine echte Alternative? Seien Sie nicht zu optimistisch. Wenn es dumm läuft, ist mit dem Tod auch in diesem Fall schnell alles vorbei. Aber das ist ein anderes Thema.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 12/2017, Seite 122

 
Ein Artikel von
Andreas W. Grimm