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Steuern & Recht
15. September 2015
Unfall bei der Fahrt zum Auswärtsspiel

Unfall bei der Fahrt zum Auswärtsspiel

Erleidet eine Person, die ein Kind zu einem Auswärtsspiel des Sportvereins mitnimmt, einen Unfall, so hat sie keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld vom Verein. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs handelt es sich dabei nämlich um eine reine Gefälligkeitsleistung.

Im Streitfall hatte nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline eine Großmutter ihre Enkelin zu einem Fußballturnier gefahren, an dem das Kind teilnehmen sollte. Auf der Fahrt zum Turnier hatte die Frau einen Unfall, bei dem sie sich verletzte. Sie wollte daraufhin vom Verein den Schaden ersetzt und ein Schmerzensgeld bekommen.

Gesellschaftlich übliche Gefälligkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – diese Forderungen jedoch ab. Es handele sich bei der Fahrt um eine reine Gefälligkeit. Entscheidend bei der Frage, ob es sich um eine Gefälligkeit handelt, sei der Bindungswille. „Dieser ist vorhanden, wenn für den Verein wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stünden oder wenn die Großmutter selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Fahrt gehabt hätte“, erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos von der Deutschen Anwaltshotline. Im Streitfall handele es sich aber um eine gesellschaftlich übliche Gefälligkeit. Da es Aufgabe der Eltern – oder eben anderer Angehöriger oder Freunde – sei, die Kinder zum Auswärtsspiel zu bringen. Das ändere sich auch nicht, weil die Fahrt auch im sportlichen Interesse der Mannschaft und des Vereins durchgeführt wurde, urteilte der BGH. (kb)

BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az.: III ZR 346/14