AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
4. Oktober 2016
Unzulässige Mitgliederwerbung: Betriebskrankenkasse muss Strafe zahlen

Unzulässige Mitgliederwerbung: Betriebskrankenkasse muss Strafe zahlen

Eine Betriebskrankenkasse hat trotz eines Unterlassungsvergleichs aus dem Jahr 2014 Anrufe ohne Einwilligung der potentiellen Kunden getätigt und mit Wechselprämien geworben. Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Betriebskrankenkasse nun zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 45.000 Euro an die AOK Rheinland/Hamburg verurteilt.

Im Dezember 2014 unterzeichnete die BKK mobil einen Unterlassungsvergleich mit der AOK Rheinland/Hamburg. Sie verpflichtete sich, keine Kunden mehr anzurufen, ohne dass deren ausdrückliche Einwilligung in die Telefonie für Wettbewerbszwecke vorliegt, und nicht mehr mit Wechselprämien sowie mit Geldbeträgen ohne ausführliche Aufklärung zu werben. Zudem verpflichtete sie sich, nicht mehr mit Vertriebspartnern zusammenzuarbeiten, die durch Weitergabe eines Auftrages sich ihrer wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit im Verhältnis zur AOK dadurch entziehen.

In der Folgezeit kam es aber zu mehreren Kontaktaufnahmen der BKK sowie des für sie tätigen Vertriebspartners zu Versicherten der AOK. In einer Meldung des Sozialgericht Dortmunds heißt es, dass ein von der Betriebskrankenkasse beauftragtes Unternehmen mehrere Versicherte der AOK kontaktiert habe, um diese abzuwerben. Daraufhin klagte die AOK, weil sie darin einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung sah und forderte in drei Fällen jeweils 15.000 Euro Vertragsstrafe.

Die 27. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation der Klägerin. Die Beklagte habe keine wirksame Einwilligung der kontaktierten Personen in die Telefonwerbung dargelegt. Eine Registrierung bei einer Online-Gewinnspielseite stelle – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine ausdrückliche Einwilligung in eine Telefonwerbung zum Zwecke der Mitgliederwerbung dar, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen des Gewinnspiels Fragen zur Krankenversicherung gestellt würden und die Option „hohe Bonuszahlungen – mehr Infos bitte“ wählbar sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die kontaktierten Personen auch nicht ausreichend und nachhaltig über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Bonuszahlungen informiert. Sie habe dabei insbesondere den Eindruck erweckt, über die Teilnahme am Bonusprogramm seien die gesamten Kosten der angebotenen privaten Zusatzversicherungen zu erwirtschaften.

SG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2016, AZ: S 27 KR 629/16. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.