AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
29. Januar 2015
Urteil zur Fahrtenbuchauflage für Firmenfahrzeuge

Urteil zur Fahrtenbuchauflage für Firmenfahrzeuge

Wurde mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 41 km/h überschritten und wirkt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von zwölf Monaten eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Im Streitfall wurde mit einem Fahrzeug der Antragstellerin innerhalb einer Baustelle die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h überschritten. Auf die Antragsstellerin, ein Unternehmen, sind 31 PKW zugelassen. Auf dem Beweisfoto war als verantwortlicher Fahrzeugführer ein Mann abgebildet. In dem unmittelbar danach eingeleiteten Bußgeldverfahren suchten Beamte der Polizei fünfmal die Adresse der Antragstellerin auf, um den Fahrer ausfindig zu machen. Letztlich erklärte der Fuhrparkleiter der Firma, nicht zu wissen, wer der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei.

Wiederholungsgefahr

Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Polizei gab die zuständige Stadt der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monaten für insgesamt 31 Firmenfahrzeuge sowie für Ersatzfahrzeuge auf. Zur Begründung führte die Stadt unter anderem aus, aufgrund der Schwere des Vergehens sei die Verhängung eines Fahrtenbuches über einen Zeitraum von zwölf Monaten für alle Firmenfahrzeuge angemessen. Offensichtlich gebe es keine wirkungsvollen firmeninternen Überwachungsmechanismen, die dazu geeignet wären, die betreffenden Fahrzeugführer nach Verkehrsverstößen zu ermitteln. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle künftiger Verstöße die Verantwortlichen erneut nicht ermittelt werden könnten. Die Antragstellerin lehnte die Einführung eines Fahrtenbuchs ab. Der Sachverhalt habe innerhalb der Firma zu einer Umorganisation geführt. So gebe es jetzt eine konkrete Zuordnung der Fahrzeuge. Schließlich werde über den Einsatz eine konkrete Liste geführt. Damit sei sichergestellt, dass jede Fahrt mit jedem Fahrzeug einem Fahrer zugeordnet werden könne.

Keine Unterstützung bei der Aufklärung

Der Eilantrag der Antragstellerin wurde vom Verwaltungsgericht (VG) Neustadt abgelehnt. Die Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig und auch verhältnismäßig. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein könne. Zudem habe die Antragsstellerin die Polizei in keinerlei Hinsicht bei der Aufklärung des Sachverhalts unterstützt.

Keine organisatorischen Vorkehrungen zur Ermittlung des Fahrers

Bereits in der Vergangenheit sei es mehrmals zu Verkehrsverstößen mit auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeugen gekommen, die nicht hätten aufgeklärt werden können. Dass die Antragstellerin den für den jeweiligen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeugs nicht benannt habe, habe daran gelegen, dass sie nicht die zumutbaren und erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen habe, um eine Übersicht über die Benutzung ihrer Firmenfahrzeuge zu gewährleisten. Bei einem Fuhrpark von Firmenfahrzeugen, die unterschiedlichen Personen überlassen würden, müsse die Geschäftsleitung aber zumindest in der Lage sein, der Bußgeldbehörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden könne. Dies sei hier offensichtlich in den genannten Fällen nicht so gewesen.

Soweit sich die Antragstellerin auf eine „Reorganisation des Fuhrparkmanagements“ berufen habe, bestünden derzeit massive Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Zuverlässigkeit dieser Maßnahme. Denn trotz dieser Reorganisation habe sich die Antragstellerin nicht in der Lage gesehen, den für einen vorangegangenen Verstoß verantwortlichen Fahrer, dem das Fahrzeug angeblich seit längerer Zeit konstant zugeordnet sei, in dem ihr von der Bußgeldstelle zugesandten Zeugenfragebogen zu benennen. (kb)

VG Neustadt, Beschluss vom 22.01.2015, Az.: 3 L 22/15.NW