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Steuern & Recht
20. Januar 2015
Verbraucherschützer begrüßen Kleinanlegerschutzgesetz

Verbraucherschützer begrüßen Kleinanlegerschutzgesetz

Bereits im November hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für ein Kleinanlegerschutzgesetz veröffentlicht. Verbraucherschützer begrüßen die Zielsetzung des Gesetzes, kritisieren allerdings die konkrete Ausgestaltung.

Auch wenn sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) seit einigen Jahren für ein generelles Vertriebsverbot von Vermögensanlagen und sonstigen Graumarktprodukten einsetzt, honorieren die Verbraucherschützer die Absicht der Bundesregierung nach mehr Transparenz. Insbesondere begrüßt der vzbv, dass

  • der kollektive Verbraucherschutz als zusätzliches Aufsichtsziel verankert wird;
  • die Werbemöglichkeiten für Vermögensanlagen grundsätzlich beschränkt werden und anlassbezogen auch verboten werden können;
  • der Anwendungsbereich für Vermögensanlagen so gefasst ist, dass künftig alle Vermögensanlagen zumindest einer Mindestregulierung unterworfen sein werden;
  • ein Vertriebsverbot für Produkte mit Nachschusspflicht vorgesehen ist;
  • die Gültigkeit von Verkaufsprospekten auf zwölf Monate begrenzt wird.

Wesentliche Kritikpunkte sieht der vzbv aber darin, dass

  • die Werbebeschränkungen zwar grundsätzlich positiv, aber in der konkreten Ausgestaltung nicht ausreichend sind;
  • der vorgesehene Warnhinweis weiterhin unverständlich und unvorteilhaft formuliert ist;
  • die Veröffentlichung von Warnhinweisen durch die BaFin nur eine Kann-Bestimmung, aber keine Verpflichtung ist;
  • Verbraucher eine Zugangsbestätigung des Vermögensanlageninformationsblattes (VIB) abgeben und durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme aller mit der Anlage verbundenen Risiken bestätigen sollen;
  • nur eine Kohärenzprüfung von Prospekten durch die BaFin vorgesehen ist, die aber nicht die notwendige materielle Prüfung ersetzen kann.
Evaluierung notwendig

Insgesamt hält der vzbv es für erforderlich, die anvisierten Änderungen nach etwa zwei Jahren zu evaluieren, um sicherzustellen, dass sich die gesetzgeberische Zielsetzung tatsächlich realisiert. Die Verbraucherschützer betonen, dass hierbei das Augenmerk auf den getroffenen Ausnahmen für Crowdinvesting, soziale Projekte und Genossenschaften liegen muss. Der vzbv begrüßt zwar grundsätzlich gewisse Vereinfachungen für diese Sektoren, sieht allerdings eine deutliche Gefahr, dass sich unseriöse Anbieter von Vermögensanlagen genau in diesen weniger regulierten Nischen wiederfinden werden. (kb)

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