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19. April 2018
Keine Befugnis für Verbandsklagen eines Anlegerschutzvereins

Keine Befugnis für Verbandsklagen eines Anlegerschutzvereins

Ein Anlegerschutzverein beantragte die Erhebung von Verbandsklagen. Damit wollte er Interessen des Verbraucherschutzes gegen Wettbewerbsverstöße am Kapitalmarkt geltend machen. Der Fall war in den Erstinstanzen erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem in Berlin ansässigen Verein, der sich insbesondere um die Interessen von Anlegern notleidend gewordener geschlossener Immobilienfonds kümmert, keine Verbandsklagebefugnis zukommt. Diese würde es ihm ermöglichen, Verbandsklagen im Verbraucherschutzinteresse gegen Wettbewerbsverstöße im Kapitalmarktbereich zu erheben.

Der Kläger hatte im Jahr 2010 beim Bundesamt für Justiz die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz beantragt. Sie ist Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage zur Geltendmachung von Verbraucherschutzinteressen. Das Bundesamt lehnte dies unter Verweis auf eine mögliche Interessenkollision ab. Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.

Kollision von Verbraucherschutz und gewerblichen Interessen

Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kläger erfülle die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Unterlassungsklagegesetz nicht. Es erscheine aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er die nicht gewerbsmäßige Beratung der Verbraucher auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werde. Gesetzlich vorgesehen ist die Verpflichtung des Vereins, Verbraucherschutzaufgaben sachgerecht zu erfüllen. Dies soll vermeiden, dass es zu Interessenkollisionen kommt, die dazu führen könnten, dass insbesondere gewerbliche Interessen ausschlaggebend für das Handeln des Vereins sein könnten. Deswegen dürfe die Verbraucheraufklärung nicht in nennenswertem Maße eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter dienen. Dies entspricht auch europarechtlichen Vorgaben. Der Kläger legte auch Unterlagen über die Vereinstätigkeit und seine Verbindung zu einer auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vor. Daher kann laut dem Gericht nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein auch den wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei diene.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. (tos)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2018, Az.: 4 A 1621/14