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10. August 2017
Vergütungsanspruch bei fristloser Kündigung

Vergütungsanspruch bei fristloser Kündigung

Eine Berufsrechtlerin wurde fristlos entlassen. Daraufhin legte sie Kündigungsschutzklage ein. Ist diese erfolgreich, besteht ein Vergütungsanspruch für die bis dahin verstrichene Zeit? Das hatte kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zu klären.

Die seit 2004 als Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer (RAK) Düsseldorf tätige Klägerin legte nach Erhalt einer fristlosen Kündigung Kündigungsschutzklage ein. Ihr Arbeitsvertrag beinhaltet eine Klausel, durch die ihr neben der Leitung der Rechtsanwaltskanzlei gestattet war, Veröffentlichungen und Vorträge mit Zustimmung der Beklagten vorzunehmen. Der Grund der außerordentlichen Kündigung sei, dass die Berufsrechtlerin eine Angestellte der RAK als Schreibhilfe für ihre Nebentätigkeiten in unzulässiger Weise in Anspruch genommen habe. Nach durchgeführter Beweisaufnahme konnte die Beklagte den von der Klägerin vorgetragenen Rechtfertigungsgrund nicht ausräumen, dass ihr die Inanspruchnahme der Arbeitskräfte für Vorträge und Veröffentlichungen nicht gestattet war.

Die gerichtliche Entscheidung

Das LAG Düsseldorf erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam und sprach der 57-Jährigen wie von ihr beantragt Annahmeverzugslohn in Höhe von rund 126.755,69 Euro brutto für die Zeit von November 2015 bis Juli 2016 zu. In der Urteilsbegründung heißt es, dass es selbst bei Vorliegen einer Rechtfertigung vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte. Trotz der gerichtlichen Entscheidung arbeitet die Klägerin derzeit nicht für die RAK Düsseldorf, weil sie bereits zwei Monate nach ihrer Rückkehr im Oktober 2016 erneut gekündigt wurde. Die Gründe dafür sind unbekannt. Die Geschäftsführerin klagt auch gegen die zweite Kündigung. Den neben dem Annahmeverzugslohn geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch haben beide Parteien insofern für erledigt erklärt. In dieser Angelegenheit, die bereits bundesweite Aufmerksamkeit auf sich zieht, will keine der Parteien trotz der überdurchschnittlich angefallenen Kosten nachgeben. (kk)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2017, Az.: 4 Sa 869/16