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Steuern & Recht
16. Februar 2016
Verlustabzug bei Ferienhäusern erleichtert

Verlustabzug bei Ferienhäusern erleichtert

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses selbst dann steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer sich eine Eigennutzung zunächst vorbehalten hat und diese erst nachträglich ausgeschlossen wird.

Im Streitfall hat ein Ehepaar geklagt, das 1999 ein Ferienhaus erwarb und hierfür einen Gästevermittlungsvertrag über zehn Jahre abgeschlossen hatte. Dieser sah die Selbstnutzung durch die Kläger für maximal vier Wochen im Jahr vor. Die Selbstnutzungsmöglichkeit wurde 2000 ausgeschlossen und aus dem ursprünglichen Vertrag aus 1999 gestrichen. Im Übrigen lagen die tatsächlichen Vermietungstage im Rahmen des Ortsüblichen.

Das Finanzamt versagte den Verlustabzug, da innerhalb des 30-jährigen Prognosezeitraums mit keinem Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten zu rechnen sei. Dem folgte das Finanzgericht Köln in seinem Urteil nicht und gab den Klägern Recht.

Verlustabzug auch ohne Überschussprognose möglich

Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgend sei ein uneingeschränkter Verlustabzug auch ohne Überschussprognose möglich, wenn eine Eigennutzung ausgeschlossen sei und die tatsächlichen Vermietungstage die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten. Denn für diesen Fall sei typisierend von einer Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Diese gelte auch, wenn eine ursprünglich vereinbarte Eigennutzung nachträglich aufgehoben werde.

Das Finanzgericht Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum BFH zugelassen. (kb)

Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 10 K 2322/13