AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
9. Januar 2015
Vermittlung von Immobiliendarlehen: § 34i nimmt weiter Form an

Vermittlung von Immobiliendarlehen: § 34i nimmt weiter Form an

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie veröffentlicht. Das Gesetz tritt am 21.03.2016 in Kraft. Damit wird unter anderem eine Erlaubnis nach § 34i GewO-E für Vermittler von Wohnimmobilienkrediten eingeführt. Und auch das Berufsbild „Honorar-Immobilienkreditberater“ erhält seine gesetzliche Verankerung.

Ab dem 21.03.2017 benötigen alle Vermittler von Wohnimmobilienkreditverträgen eine Erlaubnis gemäß § 34i GewO. Diese Erlaubnis kann ab dem 21.03.2016 beantragt werden. Aufgrund der Vorgaben aus Brüssel gibt es somit eine Übergangsfrist von nur einem Jahr. Die Erlaubniserteilung wird sich an den bekannten Regelungen der §§ 34d und 34f GewO orientieren. Vermittler benötigen somit: 

  • die notwendige Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung
  • einen Sachkundenachweis

Die Details werden in einer separaten Verordnung geregelt – wie auch schon im Bereich des § 34d durch die VersVermV und im Bereich des § 34f durch die FinVermV. Diese wird vom Bundeswirtschaftsministerium Anfang kommenden Jahres erarbeitet werden.

Alte-Hasen-Regelung

Für bereits erfahrene Vermittler sieht der Referentenentwurf eine Alte-Hasen-Regelung von fünf Jahren vor. Diese besagt, dass Vermittler, die seit dem 21.03.2011 ununterbrochen Immobiliendarlehen vermitteln die Sachkunde anerkannt bekommen.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. (AfW) begrüßt, dass sich der neue § 34i an den bisherigen Regelungen orientiert. AfW-Vorstand Frank Rottenbacher: „Im Namen der Vermittler wünschen wir uns, dass es dieses Mal nicht zu einem Flickenteppich bei der Beantragung kommt, sondern die Kammern eine One-Stop-Shopping-Lösung anbieten können.“ Bereits im Mai 2014 hatte im Rahmen einer AfW-Umfrage ein Großteil der Vermittler (62%) angekündigt, eine entsprechende Erlaubnis, sollte sie sich an den bekannten „Spielregeln“ orientieren, beantragen zu wollen.

Honorar-Immobilienkreditberater

§ 34i GewO-E enthält in Absatz 5 auch Regelungen für den sogenannten „Honorar-Immobilienkreditberater“. Demnach muss derjenige, der eine „unabhängige Beratung anbietet oder als unabhängiger Berater auftritt (Honorar-Immobilienkreditberater), […] seiner Empfehlung eine hinreichende Anzahl von Immobilienkreditverträgen, die auf dem Markt angeboten werden, zu Grunde legen […]“. Weiter ist es untersagt vom Kreditgeber Zuwendungen anzunehmen oder in einer anderen Weise abhängig zu sein. In seiner Begründung schreibt der Gesetzgeber, dass die honorargestützte unabhängige Beratung für die Kunden eine Alternative zu der provisionsbasierten Beratung und Vermittlung darstellen soll. „Diese Honorar-Beratung soll nur derjenige durchführen dürfen, der bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen kann und sich die Erbringung der Beratungsleistung allein durch Zuwendungen des Kunden (Honorar) entgelten lässt“, heißt es hierzu in der Begründung.

Weiter enthält der 145-seitige Referentenentwurf unter anderem Regelungen zu vorvertraglichen Informationspflichten, Wohnimmobilienkreditverträgen in Fremdwährungen, Verbot von Koppelungsgeschäften (Ausnahme unter anderem Bausparverträge), Anforderungen an die Beratung, Berechnung des effektiven Jahreszinses etc.

Hintergrund

Grundlage des Referentenentwurfs ist die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge vom 04.02.2014 (Richtlinie 2014/17/EU). Bereits in einem Weißbuch aus dem Jahr 2007 hatte sich die Europäische Kommission mit den Wohnimmobilienkreditmärkten beschäftigt und verschiedene Faktoren ermittelt, die das Funktionieren eines Binnenmarktes beeinträchtigen können. Diese sind unter anderem vorvertragliche Informationen, die Kreditwürdigkeitsprüfung, vorzeitige Rückzahlungen und die Kreditvermittlung. Weiter soll durch einen funktionierenden Wohnimmobilienkreditmarkt die Finanzmarktstabilität gestärkt werden. (kb)