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Steuern & Recht
3. Mai 2016
Versicherer darf auf seiner Korrespondenz seine Kontaktdaten angeben

Versicherer darf auf seiner Korrespondenz seine Kontaktdaten angeben

Das OLG Celle hat durch rechtskräftiges Urteil vom 05.11.2016 klargestellt, dass die Angabe der reinen Kontaktdaten eines Versicherers auf Schreiben an einen von ihm betreuten Makler wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dr. Frank Baumann, Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, kommentiert.

Das Oberlandesgericht Celle hat durch rechtskräftiges Urteil vom 05.11.2015 einem Unterlassungsbegehren eines Versicherungsmaklers eine klare Absage erteilt. Der Versicherungsmakler hatte moniert, dass der verklagte Versicherer auf dem an den von ihm betreuten Versicherungsnehmer gerichteten Schreiben die Telefon- und Telefaxnummern seines Servicecenters angab. Das OLG Celle führt aus, ein solches Vorgehen sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es üblich und zulässig sei, dass der Ersteller eines solchen Schreibens seine Kontaktdaten angebe. Dies werde weder von einem verständigen Versicherungsnehmer noch von den mitversicherten Personen dahingehend verstanden, dass für die Beratung und Betreuung allein die genannten Stellen des Versicherers zuständig seien. Wichtig sei, dass eine weitergehende Personalisierung nicht stattgefunden habe. Es sei demzufolge nicht zulässig, wenn der Versicherer zum Beispiel die Kontaktdaten eines mit ihm verbundenen Versicherungsvertreters angebe. Ein solches Vorgehen sei entgegen der Rechtsauffassung des Versicherungsmaklers auch nicht unlauter, weil der Versicherer nicht in fremde Vertragsbeziehungen eindringe mittels irreführender Angaben.

Das Urteil ist insoweit bemerkenswert, als sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit vornehmlich mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob es wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, wenn der Versicherer als Ansprechpartner des Versicherungsnehmers statt des von diesem beauftragten Versicherungsmaklers einen Versicherungsvertreter angibt, mit dem der Versicherer durch einen Handelsvertretervertrag verbunden ist. Nunmehr hat das OLG Celle in der Entscheidung zu Recht klargestellt, dass die Angabe der reinen Kontaktdaten des Versicherers wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

 
Ein Artikel von
Dr. Frank Baumann