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3. Mai 2017
Versicherer haftet nicht für Fehlverhalten des Maklers

Versicherer haftet nicht für Fehlverhalten des Maklers

Aufgrund eines Schadens verklagte ein Anleger einen in Liechtenstein ansässigen Versicherer, weil dieser ihn nicht ausreichend über die Risiken des Produktes aufgeklärt habe.

Ein Anleger hatte sein Geld in Fonds eines Aufkäufers amerikanischer Lebensversicherungs-Policen angelegt, der schwer erkrankten Menschen ihre Verträge zu Lebzeiten abgekauft und mit einem Abschlag auf die Todesfallsumme ausgezahlt hatte. Die von dem Kunden im Jahr 2004 gekaufte Police enthielt US-Todesfallrisiken (Fonds), bei denen der Anleger vom einem frühen Tod des dort versicherten Kunden profitiert. Das Gegenteil war der Fall, weswegen der liechtensteinische Versicherer den Wert des US-Fonds im Jahr 2010 herabstufte und der Kläger somit rund 35.000 Euro Verlust einfuhr.

Anleger nimmt Falschen in Anspruch

Wegen des entstandenen Schadens verklagte der Anleger den Versicherer in Liechtenstein mit der Begründung, dieser habe ihn nicht ausreichend über die Risiken des Produktes aufgeklärt. Tatsächlich ist der Vermittler laut Bundesgerichtshof (BGH) dafür zuständig, den Kunden im Hinblick auf die Eignung des Produktes zu beraten. Ein Lebensversicherer ist hingegen ausschließlich für sein Produkt verantwortlich. Die Art der Vermittlung dieses Produkts obliegt dem entsprechend haftenden Vermittler. Macht der Versicherungsmakler im Zuge dessen einen Fehler, muss sich der Kunde an den Makler wenden. Der beklagte Versicherer hat als Produktbetreiber einen falschen Rat des Vermittlers nicht zu vertreten. Da der Kunde nicht gegen den Vermittler, sondern gegen den Versicherer klagte, hatte der BGH ein eventuelles Fehlverhalten des Maklers nicht zu prüfen. Anders wäre es gewesen, hätte der Kunde den Makler in Anspruch genommen und dessen Tun oder Unterlassen vor Gericht infrage gestellt. Ob der Versicherer andere Pflichten übersehen hat, muss nun die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Oldenburg erneut prüfen. (kk)

BGH, Urteil vom 05.04.2017, Az.: IV ZR 437/15

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Frank Brönjes am 04. Mai 2017 - 10:16

Endlich und immer wieder! Hoffentlich erkennen nun auch immer mehr Richter an nachgeordneten Gerichten, Staatsanwälte, Verteidiger und vor allen Dingen Versicherungsmakler (insbesondere diejenigen, die sich „nur“ so nennen) den Unterschied zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter. Richtig so, der Versicherungsmakler haftet ganz alleine für seine Beratung und Empfehlung und der Versicherungsmakler hat die zu vermittelnden Produkte zu prüfen und seinen Kunden über Vor- und Nachteile aufzuklären und das entsprechend zu protokollieren. Und: Versicherungsmakler weisen sich als Spezialisten für Versicherungsprodukte aus und eben nicht für Kapitalanlagen. Dann gibt es, liebe Kollegen, noch so etwas wie Berufs-Ethos, bestimmt schon einmal davon gehört, oder? Das bedeutet, dass der „echte“ Versicherungsmakler seine Kunden zu Vorteilen im Versicherungsbereich verhilft und richtig berät und seine Kunden eben nicht als „Goldesel“ sieht, die nach allen Regeln der Kunst auszuquetschen sind!!