Im Streitfall hatte die Klägerin von einem früheren Arbeitskollegen erfahren, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben soll. Sie wollte deshalb von ihrer Krankenkasse wissen, ob dies auch in ihrem Fall so gewesen sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Die Begründung: Es handele sich um Sozialdaten der Arbeitgeberin, die ohne deren Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) gaben der Frau Recht. Versicherte hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Dies konkretisiere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob dessen Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Bei diesen Informationen handele es sich um sogenannte Sozialdaten und somit auch um Daten des Versicherten. Der Arbeitgeber sei zwar allein verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden, lägen zudem nicht vor. (kb)
LSG Hessen, Urteil vom 26.03.2015, Az.: L 8 KR 158/14
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