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13. Dezember 2016
Versicherung für Drohnen

Versicherung für Drohnen

Wer eine Drohne als Geschenk unter dem Weihnachtsbaum findet, sollte sich bewusst sein, dass viele Modelle als Luftfahrzeuge gelten und somit der Versicherungspflicht unterliegen. Daher sollte der Versicherungsschutz überprüft werden bzw. eine Drohnenversicherung abgeschlossen werden. Darauf weist der Bund der Versicherten hin.

Nach Informationen des Bund der Versicherten e. V. (BdV) schließen nur wenige private Haftpflichtversicherungen Drohnen in die Versicherungsleistung mit ein. In den meisten Fällen bestehe dagegen kein Versicherungsschutz, da versicherungspflichtige Luftfahrzeuge vom Deckungsumfang ausgenommen sind. Vielen Verbrauchern sei dies nicht bewusst. „Im Schadenfall führt das oft zu bösen Überraschungen, wenn die Drohne abstürzt und die Hobbypiloten dann feststellen, dass kein Versicherungsschutz über die private Haftpflicht besteht“, erläutert Bianca Boss, Pressesprecherin des BdV.

Der BdV empfiehlt daher Verbrauchern, bei der Versicherung nachzufragen, ob für ihr Modell Versicherungsschutz besteht. Damit im Schadenfall keine Probleme auftreten, sei es zudem sinnvoll, sich den Versicherungsschutz schriftlich bestätigen zu lassen.

Privathaftpflicht oder gesonderte Absicherung

Möchte der Versicherer das konkrete Modell nicht über die Privathaftpflichtversicherung mit absichern, haben Verbraucher die Möglichkeit, eine separate Versicherung für Drachen und Drohnen abzuschließen. Dies ist beispielsweise über Vereine möglich, wobei sich der Versicherungsschutz dann meist auf das Vereinsgelände beschränkt.

Der BdV begrüßt die Forderung des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV), Drohnen bis zu einer Abflugmasse von 250 Gramm von der Versicherungspflicht auszunehmen und somit über die Privathaftpflichtversicherung zu versichern. Bianca Boss vom BdV geht jedoch noch einen Schritt weiter: „Wir möchten die Mitversicherung in der Privathaftpflichtversicherung nicht am Gewicht festmachen, sondern fordern, dass die Drohnen, die jeder Verbraucher einfach im normalen Spielzeugladen kaufen kann, aus der Versicherungspflicht für Luftfahrzeuge herausgenommen werden. Diese Drohnen sollten stattdessen der privaten Haftpflichtversicherung zugeordnet werden.“ (sts)