Nach der Spätschicht kam ein Arbeitnehmer zuhause an und ging auf einem gepflasterten Gehweg in Richtung Haustür. Währenddessen fiel ihm ein, nach seiner Katze Ausschau zu halten, sodass er den Rasen neben dem Gehweg betrat. Etwa in einem Meter Entfernung zum Gehweg rutschte der Mann aus und zog sich hierbei eine Schulterverletzung zu. Als der Mann diesen Vorfall bei seiner Unfallversicherung geltend machen wollte, ging der Fall vor Gericht.
Die Entscheidung der Judikative
Grundsätzlich sind Wegeunfälle Arbeitsunfällen gleichgestellt. Deren Behandlung wird demzufolge von der Berufsgenossenschaft bezahlt. Und unter Umständen gibt es eine Verletztenrente, ein umfassendes Rehabilitationsmanagement oder in den traurigsten Fällen eine Hinterbliebenenrente. Nach Ansicht des SG Landshut kann jede privat motivierte Verrichtung, also auch der geringste Umweg, den Versicherungsschutz gefährden. Die Richter verneinten somit den Versicherungsschutz. Dabei war nicht allein der Gedanke an die Katze, allerdings der erste Schritt zum Zweck ihrer Suche, nicht versichert. Diese dadurch entstandene Verletzung kann der Arbeitnehmer also nicht als Wegeunfall geltend machen. (kk)
SG Landshut, Urteil vom 31.07.2017, Az.: S 13 U 243/16
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