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Steuern & Recht
21. Dezember 2016
Verwendung von zu Unrecht gezahlter Rente: Betreuer haftet nicht

Verwendung von zu Unrecht gezahlter Rente: Betreuer haftet nicht

Eine gerichtlich bestellte Betreuerin verwendete, ohne zu wissen, dass der Betreute bereits verstorben war, dessen über den Tod hinaus gezahlte Rente zur Begleichung seiner offenen Rechnungen. Der Rentenversicherungsträger forderte das Geld von der Betreuerin zurück. Ohne Erfolg.

Die Betreuerin hatte erst vom Tod des Versicherten erfahren, nachdem sie Rechnungen des Betreuten beglich. Dafür verwendete sie die über den Tod hinaus zu Unrecht gezahlte Rente des Betreuten. Der Rentenversicherungsträger forderte das Geld von der Betreuerin zurück. Das kontoführende Geldinstitut konnte nicht zur Rücküberweisung herangezogen werden. Dieses hatte erst nach Ausführung der von der Betreuerin beauftragten Überweisungen vom Tod des Kontoinhabers erfahren.

Betreuerin ist weder Empfängerin noch Verfügende

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass der Rentenversicherungsträger die Betreuerin weder als Empfängerin noch als Verfügende im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in Anspruch nehmen kann. Eine Fallkonstellation, in der von der Betreuerin angenommen werde könnte, sie sei Empfängerin im Sinne des § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI gewesen, liegt nicht vor. Die Klägerin kann aber als redliche Betreuerin auch nicht als Verfügende nach dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden.

Zwar hat sie durch die getätigten Überweisungen nach dem Tod des Versicherten über die zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt. Diese Verfügungen sind ihr jedoch nicht persönlich zuzurechnen. Sie durfte trotz des Todes des Versicherten aufgrund ihrer Gutgläubigkeit zivilrechtlich noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden. Daraus folgt eine Haftungsfreistellung bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten. Von dieser Haftungsfreistellung wird auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI erfasst. (tos)

Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.12016, Az.: B 13 R 9/16 R